Kündigung, weil Azubi privat surft?

Am Arbeitsplatz im Internet privat surfen. Viele Azubis tun das, aber arbeitsrechtlich handelt es sich hierbei nicht um einen einwandfreien Vorgang. Es sei denn, es gibt eine klare Regelung, die dem Azubi das erlaubt. Ist es ausdrücklich verboten, dann liegt sogar eine Kündigung im Bereich des Möglichen.

Privates Surfen
Eigentlich sollte das nicht vorkommen: Eine Kündigung wegen privaten Surfens im Internet am Arbeitsplatz. Gerade in Ausbildungsverhältnissen ist das in jedem Fall zu vermeiden. Was Sie als Ausbildungsverantwortlicher dazu beitragen können: eine klare Regelung schaffen, damit jeder über Möglichkeiten und Grenzen Bescheid weiß. 

Privates Surfen: Nach BAG ist Kündigung wegen Besuchs pornografischer Seiten möglich
Sollten Sie privates Surfen (außerhalb der Ausbildungszeit) erlauben, dann müssen Sie allerdings ausdrücklich verbieten, rassistische, gewaltverherrlichende, pornografische oder ähnlich ungeeignete Seiten zu besuchen. Wenn jemand bewusst und intensiv gegen das Verbot verstößt, muss er mit arbeitsrechtlichen Sanktionen rechnen.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2007 sogar eine fristlose Kündigung befürwortet (Az: 2 AZR 200/06). Schließlich könne der Besuch solcher Seiten – und wie in diesem Fall der Download von pornografischen Dateien – zu einer Rufschädigung des Arbeitgebers führen.

Privates Surfen: Wenn der Azubi der Übeltäter ist
Ist ein Azubi der Übeltäter, dann ist allerdings Vorsicht geboten. Hier liegen die Hürden für eine Kündigung höher als in normalen Arbeitsverhältnissen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Ausbildung bereits weit voran geschritten ist. Dann ist häufig eine Kündigung nicht durchsetzbar und es sollte lediglich eine Abmahnung erfolgen.  

Privates Surfen in der Ausbildung: Beurteilung
Für die Beurteilung des Sachverhalts im Hinblick auf eine Kündigung ist wichtig:  

  • Gibt es ein Verbot, privat auf Firmenrechnern zu surfen?  
  • Auf welchen Seiten wurde privat gesurft?  
  • Wie lange, wie oft und zu welcher Zeit (Arbeitszeit?) wurde im Internet gesurft?  

Allgemein kommt nur dann eine fristlose Kündigung in Frage, wenn die Beschäftigung des Azubis für Sie als Ausbildungsbetrieb nicht mehr zumutbar ist. So steht es im Berufsbildungsgesetz und darauf werden die Richter achten.