Warum Sie einen Azubi nicht ohne ärztliche Bescheinigung beschäftigen dürfen

Wenn Sie demnächst minderjährige Azubis in Ihren Betrieb einstellen, dann lohnt sich ein Blick ins Jugendarbeitsschutzgesetz. Denn: Vor Aufnahme der Ausbildung muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen. Ansonsten geht gar nichts. Wenn Ihr Azubi Ihnen keine ärztliche Bescheinigung vorlegen kann, dürfen Sie ihn nicht beschäftigen. Warum ist das so?

Legt der minderjährige Auszubildende am 1. Ausbildungstag eine ärztliche Bescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass keine Bedenken gegen die Ausbildung bestehen, dann kann es sofort losgehen mit der Lehre. Tut er das nicht, sollten Sie sich als Ausbildungsbetrieb auf keine Kompromisse einlassen. Schicken Sie den Azubi zum Arzt seiner Wahl, um eine solche Bescheinigung zu erhalten. In der Regel ist das eine Routine-Angelegenheit – allerdings eine unvermeidbare.

Keine Beschäftigung ohne Bescheinigung 
Vergessen Sie aber nicht, die Eltern zu informieren. Sie haben für ihr minderjähriges Kind den Ausbildungsvertrag unterschrieben und sie haben eine Mitverantwortung daran, dass die ärztliche Bescheinigung jetzt fehlt. Zudem wollen sie vielleicht ein Wörtchen mitreden, welcher Arzt es denn sein soll. Außerdem könnte das Bedürfnis bestehen, den Azubi zu begleiten. 

Fest steht jedenfalls: Ihr neuer Azubi darf noch keine Arbeiten verrichten, solange die Bescheinigung eines Arztes nicht vorliegt. Zeigen Sie sich in diesem Fall ganz und gar nicht kompromissbereit. Denn passiert etwas, beispielsweise könnte der Azubi durch schweres Tragen einen Rückenschaden erleiden, dann sind Sie, wenn der Arzt kein grünes Licht gegeben hat, mit in der Verantwortung. 

Sie bestehen auch auf die Nachuntersuchung 
Übrigens: Nach einem Jahr – nämlich irgendwann zwischen dem 10. und dem 12. Ausbildungsmonat – ist eine Nachuntersuchung fällig. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Azubi noch immer keine 18 Jahre alt ist. Dazu fordern Sie den Azubi im 9. Ausbildungsmonat auf. Gleiches tun Sie im 13. Monat, wenn die Bescheinigung zur Nachuntersuchung nach einem Jahr noch nicht vorliegt. Dann ist auch eine Kopie an die Eltern und an den Betriebsrat fällig. 

Liegt die Bescheinigung zur Nachuntersuchung mit Ablauf des 14. Ausbildungsmonats noch immer nicht vor, tritt ein Beschäftigungsverbot in Kraft. Ihr Azubi darf dann bei Ihnen nicht mehr tätig sein, bis er die Nachuntersuchung nachgewiesen hat. Nehmen Sie auch dieses Beschäftigungsverbot im Falle eines Falles aus oben genannten Gründen ernst.