Jugendliche Azubis: Erfüllen Sie die Aushangpflicht?

Wenn Sie Auszubildende beschäftigen, die noch keine 18 Jahre alt sind, dann gilt für Sie die Aushangpflicht nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 47). Danach müssen Sie Gesetzestexte sowie weitere Informationen gut sichtbar aufhängen oder auslegen.

Die Aushangpflicht greift für Sie in Teilen, sobald Sie einen einzigen Jugendlichen beschäftigen. Dann nämlich müssen Sie das Jugendarbeitsschutzgesetz an geeigneter Stelle aushängen. Geeignet ist beispielsweise das schwarze Brett oder eine Stelle, die sich z. B. gut einsehbar direkt neben der elektronischen Zeiterfassung findet. Damit werden sowohl Ihre minderjährigen Azubis, als auch deren Kollegen und Ausbilder darüber informiert, welche Arbeitsbedingungen für Personen unter 18 Jahren gelten.

Nicht vergessen: Aushang der Arbeitszeiten

Sind bei Ihnen mindestens drei minderjährige Auszubildende bzw. andere minderjährige Kollegen beschäftigt, erweitert sich Ihre Pflicht. Sie müssen nämlich dann auch Informationen zu den Arbeits-und Pausenzeiten für Jugendliche gut sichtbar aushängen. Für die gelten nämlich Sonderregelungen.

Sind Minderjährige in Ihrem Betrieb nämlich mehr als 6 Stunden am Tag beschäftigt, dann haben sie Anspruch auf 60 Minuten Pause. Bei einer Arbeitszeit zwischen 4,5 und 6 Stunden beträgt die Anspruch 30 Minuten. Entspricht das nicht Ihren generellen Regelungen, dann müssen Sie für Azubis, die noch nicht volljährig sind, spezielle Regelungen treffen.

Übrigens: Jugendliche müssen an Berufsschultagen, die mehr als fünf Schulstunden umfassen, anschließend nicht mehr im Betrieb arbeiten. Auf diese Regelung können Sie sich allerdings nur einmal in der Woche berufen. Ein zweiter Schultag, der diese Bedingung erfüllt, beschert Ihren jugendlichen Azubis keinen freien Nachmittag mehr. Betriebliche Ausbildung ist auch morgens vor der Berufsschule nur in den seltensten Fällen möglich – nämlich dann, wenn die Schule erst nach 9:00 Uhr beginnt.