Jugendarbeitsschutzgesetz: Diese Besonderheiten gelten für minderjährige Azubis

Wenn Sie Auszubildende unter 18 Jahren beschäftigen, müssen Sie spezielle Rahmenbedingungen beachten, die im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt sind. Dies nehmen Sie als Ausbilder ganz besonders ernst, um Ihre jungen Mitarbeiter vor möglicher Überlastung zu schützen.

Beispielsweise müssen Sie ein so genanntes "Verzeichnis der Jugendlichen" führen. Dies ist nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden, allerdings sind bestimmte Mindestinhalte erforderlich:

  • Vorname des Jugendlichen
  • Familienname
  • Geburtsdatum
  • Wohnsitz
  • Datum des Ausbildungsbeginns

Hintergrund dieser bürokratischen Maßnahme ist: Sie können der Aufsichtsbehörde über Ihre minderjährigen Mitarbeiter und Auszubildenden stets Auskunft erteilen, wenn Sie die Übersicht aktuell halten.

Aushangpflicht und Pausenregelung

Auch die Aushangpflicht müssen Sie nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erfüllen. In §47 werden Sie nämlich verpflichtet, das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Anschrift der Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.

Beschäftigen Sie mindestens drei Jugendliche, dann hängen Sie zusätzlich die Arbeitszeiten und Pausen für Jugendliche aus. Konkret beachten Sie dabei: Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis sechs Stunden gewähren Sie täglich mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten Pause.

Gestaltung der Arbeit

Ganz wichtig ist auch die Verhinderung einer Überlastung des heranwachsenden Menschen durch die Vergabe von nicht geeigneten Aufgaben. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verlangt von Ihnen, Ihre jugendlichen Auszubildenden weder physisch noch psychisch zu überfordern. Zudem halten Sie schädliche Einflüsse von den Arbeitsplätzen der Minderjährigen fern.

Das gilt für negative Witterungseinflüsse (Kälte, Hitze, Nässe) sowie für Lärm, Erschütterungen und die Gefahrenstoffe, die möglicherweise in Ihrem Ausbildungsunternehmen eingesetzt werden. Darüber hinaus beachten Sie, dass für jugendliche Auszubildende ein Akkordverbot besteht und dass die Arbeit insgesamt menschengerecht gestaltet sein muss.

Wochenendarbeit, Urlaub und Freistellung

Scharfe Vorgaben macht Ihnen das Jugendarbeitsschutzgesetz auch bezüglich der Zeiten, in denen ausgebildet werden darf. So ist die Arbeit am Wochenende nur in Ausnahmefällen gestattet. Zudem müssen Sie Jugendlichen eine Mindestanzahl Urlaubstage gewähren. Diese liegt – gemessen an Arbeitstagen im Rahmen einer 5-Tage Woche – zwischen 21 und 25.

Darüber hinaus hat der Jugendliche Anspruch darauf, am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freigestellt zu werden. Das könnte vor allem dann zum Tragen kommen, wenn die Abschlussprüfung zum Teil bereits nach der Hälfte der Ausbildungszeit abgelegt wird (gestreckte Abschlussprüfung). Dann könnte der Azubi nämlich durchaus noch minderjährig sein. Zum Ende der Ausbildung ist das nur in Ausnahmefällen möglich.