Jugendarbeitsschutz in der Ausbildung: Beschäftigungsverbote (Teil 1)

Für jugendliche Auszubildende gibt es Beschäftigungsverbote, die unbedingt zu beachten sind. Ansonsten drohen Überforderungen auf körperlichem oder seelischem Gebiet und das wiederum hat auch Folgen für die Gesundheit des Auszubildenden. Und für den jeweiligen Ausbildungsbetrieb.

Auszubildende und andere Mitarbeiter, die unter 18 Jahre alt sind, unterliegen dem Jugendarbeitsschutz. Die entsprechenden Regelungen des Jugendarbeitsschutzes sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zusammengefasst. Aus § 22 JArbSchG gehen zum Beispiel die Beschäftigungsverbote hervor, die im Folgenden zusammengefasst werden.

Verbote nach dem Jugendarbeitsschutz  

  1. Jugendliche Auszubildende dürfen nicht mit Arbeiten betraut werden, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen. Gerade im körperlichen Bereich haben Jugendliche häufig noch Grenzen, die unbedingt beachtet werden müssen. Das gilt beispielsweise für das Bauhandwerk, wo körperlich schwere Arbeiten an der Tagesordnung sind.  
  2. Tätigkeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, welche der Auszubildende aufgrund mangelnder Erfahrung möglicherweise unterschätzt oder gar nicht erkennt, sind zu unterbinden.  
  3. Große Hitze, Kälte oder Nässe am Ausbildungsplatz sind durch den Jugendarbeitsschutz tabu. Gibt es angemessene Schutzkleidung, dessen Tragen dem Auszubildenden zumutbar ist, dann kann dieses Verbot – nach Rücksprache mit dem Betriebsrat – allerdings aufgeweicht werden.  
  4. Selbstverständlich haben schädliche Einwirkungen durch Strahlen, Lärm oder Erschütterung am Ausbildungsplatz nichts zu suchen. Das gilt insbesondere für biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe im Sinne der Chemikalienverordnung. 
  5. Zudem sind minderjährige Auszubildende auch von sittlichen Gefahren fernzuhalten. Werden in Kollegenkreise in Anwesenheit des Azubis beispielsweise jugendgefährdende Medien ausgetauscht und Sie bekommen das mit, dann müssen Sie als Ausbildungsverantwortlicher einschreiten.