Ist eine Kündigung wegen Fehlens in der Berufsschule möglich?

Es ist eine Frage, die sich immer mal wieder mal stellt und die ich selbst oft höre: Wie verhalte ich mich als Ausbilder, wenn der Azubi unentschuldigt in der Schule fehlt? Ist dann schon eine Kündigung gerechtfertigt?

Was tun, wenn der Azubi in der Berufsschule fehlt?

Man stelle sich vor: Eigentlich läuft in der Ausbildung alles gut. Doch eines Tages erhalten Sie als Ausbilder die Nachricht aus der Berufsschule, dass Ihr Azubi zwei Schulstunden geschwänzt hat. Es wurde darüber weder ein Kommentar abgegeben noch eine Krankmeldung eingereicht. Und Sie als Ausbildungsbetrieb wurden natürlich auch nicht informiert. Sie bekommen diese Nachricht eher zufällig. Was ist jetzt zu tun?

Um eines erst einmal vorweg zu klären: Sie als Ausbildungsbetrieb zahlen die Vergütung des Auszubildenden auch während der Berufsschulzeit. Das bedeutet, dass Sie als Ausbilder sich mit diesem Vorfall tatsächlich beschäftigen müssen und auch in irgendeiner Form reagieren sollten. Denn schließlich hat Ihr Azubi Sie offenbar ganz bewusst hintergangen. Das können Sie sich nicht bieten lassen.

Leider haben manche Auszubildende, wenn es um Schule geht, noch eine Einstellung wie zu ihren Schulzeiten vor der Ausbildung. Manch einer war schon 18 Jahre alt, ist morgens liegen geblieben und hat sich dann selbst eine Entschuldigung geschrieben. Das war alles und das wurde auch so akzeptiert. Mit Beginn der Ausbildung hat sich dies allerdings geändert. Das Fehlen in der Berufsschule ist dem Fehlen im Betrieb gleichzusetzen.

Es müssen Regeln beachtet werden. Der Betrieb muss informiert werden. Und es muss ab einem bestimmten, vereinbarten Tag eine ärztliche Bescheinigung eingereicht werden.

Eine Kündigung ist reichlich übertrieben

Auf der anderen Seite müssen Sie mit Bedacht reagieren. Schließlich ist eine Ausbildung etwas besonders wertvolles für beide Seiten. Das sieht auch der Gesetzgeber so und hat die Hürden für eine Kündigung in der Ausbildung ganz besonders hoch gelegt. Sie ist nämlich nur aus besonders wichtigem Grund und dann fristlos möglich. Damit stellt sich die Frage: Ist jetzt schon ein wichtiger Grund gegeben, wenn der Azubi unentschuldigt Berufsschulstunden versäumt?

Die Antwort hierauf ist: Nein! Das einmalige Fehlen in der Berufsschule ist kein wichtiger Grund im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. In der Regel ist eine Abmahnung eine angemessene Reaktion. Wenn der Azubi noch nie auffällig wurde und es sich bei dem Vorfall um einen einmaligen Ausrutscher handelt, kann auch ein ernstes Gespräch ausreichen, um dem Auszubildenden klarzumachen: So geht es nicht!

Wer dagegen sofort kündigt, der muss damit rechnen, dass der Azubi mit Erfolg eine Kündigungsschutzklage anstrebt. Man hätte ihm nämlich die Chance geben müssen, sein Verhalten zu ändern.