Gescheiterte Prüfung: Wie lange ist Weiterbeschäftigung Pflicht?

Auszubildende, die im Sommer die Prüfung nicht bestanden haben, konnten selber entscheiden: Weiterbeschäftigung in Ihrem Betrieb – ja oder nein? Die meisten entscheiden sich sinnvollerweise dafür. Wie lange geht aber eigentlich Ihre Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung – gerade dann, wenn der Azubi auch noch durch die Wiederholungsprüfung fällt?

Die Weiterbeschäftigung von Auszubildenden nach einer gescheiterten Prüfung macht eigentlich fast immer Sinn. Der Azubi darf die Prüfung schließlich zwei Mal wiederholen. Insofern überlässt der Gesetzgeber diese Frage auch nicht dem Ausbildungsbetrieb.

Der Azubi entscheidet selbst, ob er bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung weiter beschäftigt werden möchte. Und das ist auch gut so. Denn diese Entscheidung hat oftmals großen Einfluss auf sein weiteres berufliches Leben.

Für Sie bedeutet eine (nicht geplante) Weiterbeschäftigung nach der Prüfung: Sie haben zusätzliche Kosten, beispielsweise für die Vergütung. Daher können Sie vollkommen berechtigt die Frage stellen: Wie lange dauert meine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung eigentlich an?

In der Tat, kann das noch weitergehen: Fällt der Auszubildende auch durch die 1. Wiederholungsprüfung, kann er erneut entscheiden, ob er seine Ausbildung bei Ihnen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung fortsetzt. Auch hier gilt wieder: Sie als Betrieb haben kein Mitbestimmungsrecht. 

Weiterbeschäftigung nach gescheiterter Prüfung für 1 Jahr 

Eine Grenze für die Weiterbeschäftigung hat der Gesetzgeber letztlich aber doch gezogen: Verpflichtet sind Sie nur zu einer Gesamtverlängerung von einem Jahr. Scheitert der Azubi also in der 1. Wiederholungprüfung und verlängert die Ausbildung, dann müssen Sie ihn nur bis zur 2. Wiederholungsprüfung beschäftigen, wenn diese innerhalb dieser Jahresfrist liegt.

Liegt sie außerhalb dieser Frist, dann können Sie allenfalls freiwillig und einzelvertraglich eine Verlängerung bis zur 2. Wiederholungsprüfung gewähren. 

Beachten Sie: Wird eine der Prüfungen bestanden, dann endet die Ausbildung sofort nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch den Prüfungsausschuss. Sie können den (ehemaligen) Azubi anschließend also nicht mehr im Rahmen seiner Ausbildung beschäftigen.

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