Fristlose Kündigung in der Ausbildung

Wer nach der Probezeit seinem Azubi kündigen will, der muss schweres Geschütz auffahren: die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Das bedeutet: Ein Auszubildender sitzt - hat er die Probezeit überstanden - fest im Sattel. Die Hürden für eine Kündigung liegen hoch.

Der Begriff der fristlosen Kündigung spielt für Ausbildungsverhältnisse eine bedeutende Rolle. Der Grund hierfür: Nach Ablauf der Probezeit können Sie als Ausbilder ohnehin nur noch fristlos und aus wichtigem Grund kündigen.

Dieser Punkt ist von besonderer Wichtigkeit und sollte vor allem von Betrieben beachtet werden, die erstmalig ausbilden. In Ausbildungsverhältnissen ticken die Uhren nämlich anders als in normalen Arbeitsverhältnissen, in denen es auch zu einer betriebsbedingten Kündigung kommen kann. Für Ausbildungsverhältnisse, die durch das Berufsbildungsgesetz und andere Gesetze zusätzlich geschützt werden, gilt das nicht.

Fristlose Kündigung in der Ausbildung
Es bleibt also festzuhalten: Nur eine fristlose Kündigung ist möglich. Und für die muss ein wichtiger Grund vorliegen. Darüber, was genau ein wichtiger Grund ist, haben schon zahlreiche Gerichte entschieden, so dass wichtige Anhaltspunkte abgeleitet werden können: 

Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt vor

  • bei Diebstahl
  • bei Gewaltanwendung
  • bei glaubwürdiger Drohung
  • bei schwerwiegender Beleidigung
  • bei beharrlicher Arbeitsverweigerung

Kurz: Der Azubi muss sich schon etwas Gravierendes geleistet haben! 

Kein wichtiger Grund eine fristlose Kündigung liegt vor

  • bei schlechten Leistungen
  • bei Nichtbestehen der Prüfung
  • bei einmaliger Verspätung 

Im letztgenannten Falle käme allenfalls dann eine Kündigung in Frage, wenn es zu Wiederholungen kommt und auch nach einer oder mehrerer Abmahnungen keine Besserung eintritt. 

Übrigens, für den Azubi gilt diese Strenge nicht, wenn er selbst kündigen will. Er kann nach der Probezeit auch dann gehen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben möchte oder sich im Nachhinein für einen anderen Ausbildungsberuf entscheidet. Nach §22 BBiG Absatz 2 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes muss er dann allerdings eine 4-Wochenfrist einhalten.