Wer trägt die Fahrtkosten zur Berufsschule?

Ausbildung kostet jede Menge Geld. Die Kosten gehen weit über die Ausbildungsvergütung des Azubis hinaus. Was aber ist mit den Fahrtkosten zu einer auswärtigen Berufsschule? Trägt die möglicherweise auch der Ausbildungsbetrieb?

Mit der Frage nach den Fahrtkosten zur Berufsschule hat sich mittlerweile auch das Bundesarbeitsgericht beschäftigt (3 AZR 473/08 vom 22.12.2009). Oftmals spielt dieser Aspekt eine untergeordnete Rolle, weil keine großen Kosten anfallen. Wenn die Berufsschule allerdings nicht in der Nähe des Ausbildungsbetriebs ist, dann können schon mal erhebliche Kosten entstehen.

Nach dem Berufsbildungsgesetz trägt der Ausbildungsbetrieb nur die Kosten, die den betrieblichen Teil der Ausbildung betreffen. Alles, was mit der Berufsschule zu tun hat, hat der Azubi selbst, seine Eltern oder der Steuerzahler zu übernehmen – auch die Fahrtkosten. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Veranlasst der Ausbildungsbetrieb den Besuch einer auswärtigen Berufsschule, dann muss er die dadurch entstehenden Kosten auch übernehmen.

Auswärtige Berufsschule in der Ausbildung – Fahrtkosten für den Betrieb? 
Auf das Wort “veranlasst“ kommt es hier entscheidend an. Hat der Betrieb allein schon durch die Anmeldung des Auszubildenden in der Berufsschule den Schulbesuch veranlasst? Die Antwort auf diese Frage ist: Nein! Die Anmeldung des Auszubildenden in der Schule ist ohnehin Pflicht des Betriebs im Rahmen der Ausbildung. Nur deshalb kann man dem Ausbildungsbetrieb nicht einfach so die Fahrtkosten aufbürden. 

Anders sähe es aus, wenn es eine Berufsschule für diesen Ausbildungsberuf im Ort gäbe, diese aber aus irgendwelchen Gründen vom Betrieb nicht gewählt wurde. Ist das der Fall, dann muss das Ausbildungsunternehmen auch die Fahrtkosten dorthin erstatten. Da kann im Laufe einer mehrjährigen Ausbildung ein erklecklicher Betrag zusammen kommen.  

Azubi muss Fahrtkosten zur Berufsschule übernehmen
Im vorliegenden Falle, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, war dies jedoch nicht der Fall. Die auswärtige Berufsschule war gleichzeitig auch die zuständige. Die Fahrtkosten muss damit der Azubi selbst tragen. Das wurde so von der höchsten arbeitsgerichtlichen Instanz entschieden und gibt Ihnen für die künftige Ausbildung Rechtssicherheit.