Entgeltfortzahlung in der Ausbildung – was müssen Sie beachten?

Auszubildende sind ganz besondere Arbeitnehmer, sie werden aber in vielen Dingen genauso behandelt wie andere Arbeitnehmer auch. Das gilt auch für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Schließlich handelt es sich bei einem Ausbildungsverhältnis um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Wird ein Auszubildender krank, dann leisten Sie als Ausbildungsbetrieb die Zahlung der Vergütung weiter. Das gilt – wie bei Ihren anderen fest angestellten Kollegen auch – für die Dauer von insgesamt 6 Wochen. Anschließend springt die Krankenkasse des Auszubildenden ein. Allerdings gilt das nur, wenn die Krankheit des Auszubildenden unverschuldet ist. Was aber ist unter einer unverschuldeten Krankheit zu verstehen?

Stellen wir die Frage doch einfach andersherum: In welchen Fällen ist die Krankheit durch den Auszubildenden verschuldet oder mitverschuldet? Das gilt zum einen dann, wenn die Krankheit durch den Auszubildenden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wenn der Azubi also ganz bewusst unvernünftig handelt, zum Beispiel seine Kleidung nicht an die Temperaturen anpasst, oder wenn er sich gar selbst verstümmelt, dann entfällt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Und wenn der Azubi grob fahrlässig handelt?

Zum zweiten muss der Betrieb die Vergütung des Auszubildenden im Krankheitsfall auch dann nicht weiterbezahlen, wenn der Azubi die Krankheit grob fahrlässig verursacht hat. War er beispielsweise in eine Rauferei verwickelt, ohne dabei helfend eingegriffen zu haben und ohne Chancen genutzt zu haben, aus der Sache heraus zu kommen, dann ist davon auszugehen, dass er die Krankheit bzw. Verletzung grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Gleiches gilt, wenn er in einen Verkehrsunfall verwickelt ist und die Pflichten im Straßenverkehr auf grobe Art und Weise nicht beachtet hat. Wenn er bewusst gegen eine Einbahnstraße fährt, um Zeit und Geld zu sparen, oder wenn der Unfall durch seinen Alkoholkonsum zustande kam, ist ein solcher Fall eingetreten.

Grob fahrlässig handelt der Azubi aber auch dann, wenn er gefährliche bzw. halsbrecherische Sportarten ausübt. Verletzt er sich dabei und wird arbeitsunfähig, muss er ebenfalls damit rechnen, dass der Betrieb ihm die Fortzahlung der Vergütung verweigert. Das gilt beispielsweise für Motorradrennen ohne Helm, für den Kletter-Sport ohne Absicherung und gegebenenfalls auch für Formen von Bungee-Jumping oder Klippen-Springen.

Für Sie als Ausbildungsbetrieb bedeutet das: Hat Ihr Auszubildender eine verdächtige Verletzung, wegen der er krankgeschrieben ist, dann fragen und forschen Sie ganz genau nach. Sie müssen keineswegs dafür haften, dass ihr Azubi in der Freizeit unvernünftig handelt. Was noch wichtiger ist: Wissen Sie bereits im Vorfeld von solchen Risikofaktoren, klären Sie den Azubi über die möglichen Konsequenzen auf.