Die Ausbildungsvergütung darf auch unter Tarif sein

Unter bestimmten Umständen kann die Ausbildungsvergütung signifikant unter der tariflichen Vergütung liegen. Dies wurde bestätigt durch eine Entscheidung des LAG Hamm. Eine Auszubildende in einem geförderten, außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnis zur Verkäuferin erhielt eine vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung, die ca. 45% unter der im Tarifvertrag für den Einzelhandel vorgesehenen lag.
Die Auszubildende verlangte vom Betrieb die Zahlung der tariflichen Ausbildungsvergütung, was der Betrieb ablehnte: Aufgrund der vorwiegend theoretischen Ausbildung könne kaum von ihr profitiert werden.
Die Auszubildende klagte; das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied jedoch für den Ausbildungsbetrieb und wies die Klage ab. So lange kein Missbrauch der Fördermittel vorliege, ist auch eine Ausbildungsvergütung erheblich unter der tariflichen Vergütung angemessen (LAG Hamm, 24.10.2006, Az. 9 Sa 69/06).

Öffentlich geförderte Ausbildungsverhältnisse
Ein Unternehmen kann als Ausbildungsbetrieb staatliche Fördermittel erhalten, wenn es zusätzlich förderungsbedürftigen Auszubildenden eine betriebliche Ausbildung ermöglicht. Zu diesen gehören insbesondere
  • lernbeeinträchtigte Auszubildende
  • sozial benachteiligte Auszubildende, sowie Auszubildende, bei denen ohne die Förderung durch ausbildungsbegleitende Hilfen ein Abbruch der Ausbildung droht.

Fördermöglichkeiten nutzen

Wenn Sie möchten, dass Ausbildungsstellen staatlich gefördert werden, müssen Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Förderung stellen.
Die Förderung beinhaltet dann
  • Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung, zuzüglich der Beiträge zur Sozialversicherung und Unfallversicherung
  • Maßnahmenkosten, etwa für Ausbildungs- und Betreuungspersonal oder Sach- und Verwaltungskosten
  • sonstige Kosten, etwa für Weiterbildung diesbezüglichen Personals oder Zuschüsse zu den Fahrtkosten des Auszubildenden.