Der Dienstweg für Auszubildende bei Streitigkeiten

Wo sich Menschen gegenseitig achten, kommt es zu Streitigkeiten. Meinungsverschiedenheiten sind eigentlich positiv zu bewerten, weil sie zeigen, dass sich der Auszubildende Gedanken über einen gewissen Sachverhalt gemacht hat. Aber nicht immer werden diese Auseinandersetzungen zu einem positiven Ergebnis führen. Wie können Auszubildende gegen den Betrieb vorgehen?

Wer will sich schon gerne bei seinem direkten Vorgesetzten beschweren, wenn er sich ungerecht behandelt fühlt? Je nach Größe des Betriebes wurde eine Jugend- und Auszubildendenversammlung gegründet, die sich als Teil des Betriebsrates um die Belange der anzulernenden Mitarbeiter kümmert. Auch Auszubildende können in diesen Rat gewählt werden und als Vorsprecher fungieren.

In kleineren Betrieben gibt es meist neben dem Ausbilder einen Chef oder eine Chefin, die ins Vertrauen gezogen werden kann. Sollte das keine Wirkung zeigen, oder der Chef selbst der Grund des Ärgernisses ist, bleiben nur noch externe Maßnahmen übrig.

Als externe Maßnahme gilt der Ausbildungsberater der Kammer. Er ist direkter Ansprechpartner für die Auszubildenden, Ausbilder und Ausbildende (Geschäftsführer) zugleich. Es spielt keine Rolle, von wem aus das Problem an den Ausbildungsberater der Kammer herangetragen wird, er ist dafür da, Ungereimtheiten auf den Grund zu gehen, bzw. den Streit zu schlichten.

Oft hat er als neutraler Außenstehender einen besseren Blick für das, was untereinander nicht wahrgenommen wird. Ist es ihm nicht möglich, den Streit beizulegen, wird er eine Empfehlung für das Arbeitsgericht aussprechen. Der Rechtsweg ist die letzte legale Lösung zur Klärung, allerdings enden diese Urteile meist mit der Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses, Regresszahlungen und so weiter.

Häufig wiederkehrende Streitpunkte

TOP 1: Urlaubsplanung: Es geht meistens um dieselben Belange. Der Urlaub wird dem Auszubildenden nicht während der Schulferien eingeräumt, weil er oder sie keine Kinder haben, Familien mit Kindern bei der Urlaubsvergabe in der Ferienzeit jedoch bevorzugt werden. Dabei darf nicht vergessen werden, dass Familien nur deshalb bevorzugt werden, damit der Urlaubsreise durch die Schulpflicht nichts im Wege steht. Genau dieser Schulpflicht sind aber auch die Auszubildenden unterlegen, ergo gilt für sie dasselbe Recht.

TOP 2: Pausen- und Arbeitszeiten: Die Zeiten sind in den einzelnen Tarifen und Jugendschutzbestimmungen eindeutig geregelt, dafür brauchen Sie keinen Richter. Sie müssen Ihrem minderjährigen Auszubildenden die Mittagspause gewähren, er muss das Recht haben, den Arbeitsplatz zu verlassen. Das bedeutet aber nicht, dass er ihn verlassen muss. Wie viele Angestellte verbringen ihre Mittagspause am Arbeitsplatz? Dasselbe Recht hat auch der Auszubildende, sofern er dadurch nicht den Betriebsablauf stört.

TOP 3: Berichtsheft: Das Berichtsheft ist oft der Grund für quengelnde Azubis, dabei ist auch hier die Rechtslage völlig klar. Das Führen des Berichtshefts gehört zu den Pflichten des Auszubildenden. Es stellt eine Grundlage zur Zulassung zur Abschlussprüfung dar. Führt der Auszubildende das Berichtsheft nicht, kann er wegen Verletzung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgaben abgemahnt und entlassen werden. 

Das sind nur einige der immer wiederkehrenden Streitpunkte. Der gesunde Menschenverstand sollte in den meisten Situationen weiterhelfen. Es ist oft auch schon damit getan, einen aufsässigen Auszubildenden nach Hause zu schicken.

Damit er das nicht als Belohnung auffasst, muss er zu Hause einen kurzen Bericht über das Fehlverhalten aus seiner Sicht erstellen, den die Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen haben. Nach der Peitsche kommt das Zuckerbrot. Das Wichtigste bei einer Auseinandersetzung ist die anschließende Versöhnung.