Ausbildungsvergütung: Was sagen die Gerichte?

Wenn Sie mit Ihren neuen Auszubildenden über die Ausbildungsvergütung verhandeln, sind Sie an folgende Urteile gebunden:
Korrekt bezifferte Vergütungssätze sind verbindlich
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 26.09.2002, Az. 6 AZR 434/00 entschieden, dass Ihr Unternehmen an eine einmal im Ausbildungsvertrag vereinbarte Vergütung gebunden ist. Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen mit einem Auszubildenden für jedes Ausbildungsjahr eine feste Vergütung festgelegt. Ergänzt wurde diese Vereinbarung durch den Hinweis, dass jeweils "mindestens" der gültige Tarifsatz zu zahlen ist. Nach Vertragsschluss erfolgte aber eine Absenkung der Tarifsätze, woraufhin der Ausbildungsbetrieb auch die Vergütung des Auszubildenden herabsetzen wollte. "Geht nicht", entschieden die Richter. An die im Vertrag konkret bezifferten Vergütungssätze war das Unternehmen gebunden.
In privat "gesponserten" Ausbildungsverhältnissen
kann untertariflich gezahlt werden
Nach § 10 Abs. 1 BBiG hat ein Auszubildender Anspruch auf eine angemessene Vergütung.  Angemessen ist sie immer dann, wenn sie sich an einem entsprechenden Tarifvertrag oder den  Empfehlungen der Kammer orientiert. Aber es gibt eine wichtige Ausnahme: Ausbildungsverhältnisse, die durch öffentliche Gelder und private Spenden zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert werden und zudem für einen nicht tarifgebundenen Ausbilder mit keinerlei finanziellen Vorteilen verbunden sind, können erheblich unter dem Tarifvertrag (50%) vergütet werden (BAG, Urteil vom 24.10.2002, Az. 6 AZR 626/00).
Aber Achtung: Eine Ausbildungsvergütung, die weniger als 80% der tariflichen Vergütung beträgt, ist selbst in solchen Fällen nicht mehr angemessen (BAG, Urteil vom 08.05.2003, Az. 6 AZR 191/02).