Ausbildungsprobleme: So arbeitet der Schlichtungsausschuss

Der Schlichtungsausschuss hat in Ausbildungsverhältnissen, die mit Problemen behaftet sind, eine wichtige Funktion. Er versucht zu vermitteln und ein gerichtliches Verfahren zu verhindern. Wenn das gelingt, kann die Ausbildung in der Regel ohne viel zerschlagenes Porzellan fortgeführt werden.

Ein Schlichtungsausschuss wird in der Regel bei der für die Ausbildung zuständigen Stelle, also bei der Kammer, eingerichtet. Existiert ein solcher Schlichtungsausschuss, dann muss dieser zwangsweise angerufen werden, bevor ein Arbeitsgericht kontaktiert wird. Ziel ist es, die Arbeitsgerichte so zu entlasten und außerdem die Probleme zu lösen, ohne dass die Ausbildung durch ein gerichtliches Verfahren grundsätzlich belastet wird.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Schlichtungsausschuss immer zuständig ist. Es kommt nämlich auch darauf an, ob ein solcher existiert und um welche Art Probleme es sich handelt.

In welchen Fällen ist der Schlichtungsausschuss zuständig? Prüfen Sie selbst!

Schritt 1: Fragen Sie aktiv bei Ihrer Kammer nach, ob ein Schlichtungsausschuss, der für das spezielle Berufsausbildungsverhältnis, in dem es ein Problem gibt, existiert. Gibt es keinen solchen Ausschuss, dann ist ab sofort das Arbeitsgericht zuständig. In der Regel ist allerdings ein solcher Ausschuss existent und damit auch zuständig.

Schritt 2: Prüfen Sie, ob das Ausbildungsproblem tatsächlich auch innerhalb der Ausbildung entstanden ist (und nicht möglicherweise erst nach der Ausbildung). Geht es beispielsweise um die Wirksamkeit einer Abmahnung oder um die Häufung von ausbildungsfremden Tätigkeiten, dann ist das eindeutig ein Fall für den Schlichtungsausschuss. Gibt es allerdings Probleme mit dem Ausbildungszeugnis, das dem Azubi, der die Ausbildung bereits abgeschlossen hat, möglicherweise nicht gefällt, dann ist das nicht Aufgabe des Schlichtungsausschusses, dieses Problem zu lösen.

Schritt 3: Prüfen Sie, ob es um die Frage geht, inwiefern das Ausbildungsverhältnis überhaupt noch besteht. Auch dann ist der Schlichtungsausschuss zuständig. Dieser Fall kommt relativ häufig vor, da naturgemäß häufig Streitigkeiten darüber auftreten, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht.

So arbeitet der Schlichtungsausschuss

Wenn Sie die Arbeit des Schlichtungsausschusses in Anspruch nehmen wollen, dann wenden Sie sich schriftlich an ihn. Teilen Sie mit, worum es geht, begründen Sie Ihren Antrag und legen Sie gegebenenfalls relevante Unterlagen (Ausbildungsvertrag, Kündigungsschreiben) bei. Der Ausschuss besteht in der Regel aus einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmervertreter. Darüber hinaus ist häufig auch noch ein Vertreter der Kammer dabei, der beispielsweise das Protokoll führt. An der Schlichtung nehmen natürlich auch der Auszubildende, um den es geht, und ein Vertreter des Ausbildungsbetriebs teil. Die Schlichtung kann zu 3 verschiedenen Ergebnissen führen:

  1. Es wird eine Lösung des Problems gefunden und ein Vergleich vereinbart, mit dem die Beteiligten einverstanden sind. Dann war die Schlichtung erfolgreich.
  2. Ein Vergleich, auf den sich alle einigen können, ist nicht möglich. Trotzdem wird ein so genannter Schlichterspruch gefällt, der von beiden Parteien innerhalb einer Woche anerkannt werden kann, um Rechtskraft zu erlangen. Auch dann war die Schlichtung erfolgreich.
  3. Können sich weder die Beteiligten einigen noch die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite des Schlichtungsausschusses, dann wird es weder zu einem Vergleich noch zu einem Schlichterspruch kommen. Das Scheitern der Schlichtung wird festgestellt und der Weg, das Arbeitsgericht anzurufen, ist frei.