Ausbildungsplatz in der Probezeit kündigen

Auch eine Ausbildung beinhaltet eine Probezeit, die abhängig von dem Ausbildungsunternehmen zwischen einem und vier Monaten beträgt. Die Frist, auf die sich die Probezeit beläuft, muss in jedem Ausbildungsvertrag verständlich aufgelistet sein. Was vielen Auszubildenden nicht bewusst ist, ist die Tatsache, dass während der Probezeit andere Regelungen gelten als während der übrigen Ausbildung.

Das Berufsbildungsgesetz besagt, dass die gesetzliche Probezeit mindestens einen Monat betragen muss, jedoch nicht länger als vier Monate sein darf. Ein Großteil der Ausbildungsunternehmen bevorzugt eine Probezeit von vier Monaten.

Eine Probezeit dient dazu, dem Auszubildenden und Ausbilder die Möglichkeit zu bieten, sich besser kennenzulernen. Auch eine Eignung für das ausgewählte Berufsbild wird während der Probezeit in Augenschein genommen. Unter bestimmten Bedingungen wie zum Beispiel bei einer Beschäftigung in demselben Unternehmen vor Beginn der Ausbildung ist es erlaubt, die Probezeit zu verkürzen.

Die verkürzte Probezeit kann, muss jedoch nicht schriftlich festgehalten werden. Auch eine Verlängerung der Probezeit von einem bis auf vier Monate ist möglich. Eine Verlängerung der Probezeit ist nur dann zulässig, wenn der Auszubildende mehr als ein Drittel aus Krankheitsgründen gefehlt hat.

Kündigungsfristen in der Probezeit

In der Probezeit existieren keine Kündigungsfristen, sodass der Ausbilder das Recht hat, seinem Auszubildenden von einem auf den nächsten Tag zu kündigen. Abhängig von dem Ausbilder ist es möglich, dem Azubi nach dem Aussprechen der Kündigung eine Auslauffrist zu gewähren. Auch von Seiten des Auszubildenden kann während der Probezeit jederzeit eine fristlose Kündigung vorgenommen werden.

Im Regelfall existiert während der Probezeit kein Kündigungsschutz, doch auch hier gibt es Ausnahmen. So genießen zum Beispiel Schwangere, Mitglieder der Jugendvertretung oder Schwerbehinderte während der Probezeit einen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist in diesem Fall nur mit dem Einhalten einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

Ausnahmezustände wie eine Schwangerschaft sind ein ausreichender Grund, um gegen eine Kündigung Widerspruch einlegen zu können. Auch in einer Probezeit ist es unumgänglich, eine Kündigung schriftlich auszuhändigen. Eine Kündigung in der Ausbildungs-Probezeit ist immer ein weitreichender Schritt und sollte im Vorfeld gründlich überlegt sein. Eine Alternative nach einer Kündigung ist grundsätzlich empfehlenswert, um der Arbeitslosigkeit zu entgehen.

Zustehende Leistungen und Maßnahmen nach einer Kündigung

Auch bei einer Kündigung in der Ausbildungs-Probezeit hat ein Auszubildender ein Anrecht auf Leistung. Vom Beginn der Ausbildung bis zur Kündigung steht dem Azubi das sogenannte Ausbildungsgeld zu. Des Weiteren hat der Auszubildende ein Recht, seine Leistung in einem Ausbildungszeugnis darstellen zu lassen. Ein Ausbildungszeugnis wird gern bei späteren Bewerbungen gesehen und bietet einem zukünftigen Ausbilder einen ersten Einblick.

Das arbeitslos Melden bei der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) ist unverzüglich nach der Kündigung notwendig. Es ist ratsam, sofort mit der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz zu beginnen. Neben der schriftlichen Bewerbung kann auch ein persönliches Anrufen oder vor Ort Aufsuchen positiv ankommen. In einigen Fällen es ist es möglich, auch nach einer Kündigung in der Probezeit die Berufsschule weiter zu besuchen. Was den Vorteil hat, dass es bei zukünftigen Ausbildern gut ankommt und zudem verhindert, dass Unterrichtsstoff verpasst wird. Ein Gespräch mit dem aktuellen Klassenlehrer kann weiterhelfen.