Ausbildungsnachweis: Wann, wo und wie oft er geführt werden muss

Es ist schon auffällig, wie häufig sich Streitigkeiten zwischen Ausbildungsbetrieb und Azubi um das Thema "Schriftlicher Ausbildungsnachweis" (früher: Berichtsheft) drehen. Dabei ist die Angelegenheit doch gar nicht so kompliziert. Allerdings ist sie ziemlich lästig – besonders für Ihre Auszubildenden.

Als Ausbilder sollten Sie daher von Beginn an ein Auge darauf haben, dass der schriftliche Ausbildungsnachweis regelmäßig geführt wird. Was konkret regelmäßig heißt – auch darüber könnten die Meinungen auseinandergehen.

Denn auch zweimal pro Jahr wäre regelmäßig und möglicherweise aus Sicht mancher Ihrer Auszubildenden angemessen. Dem ist natürlich nicht so. Denn es macht nur dann Sinn, den Ausbildungsnachweis zu führen, wenn noch in bester Erinnerung ist, wann welche Tätigkeit ausgeführt wurde.

Viele Ausbildungsnachweise müssen wöchentlich geführt werden

Regelmäßig muss daher bedeuten: Mindestens einmal in der Woche. Viele Ausbildungsnachweise verlangen einen wöchentlichen Eintrag. Ist dies auch bei Ihnen der Fall, dann genügt in der Tat, wenn sich der Auszubildende einmal pro Woche ans Berichtsheft setzt, sich Gedanken macht und die Tätigkeiten im Betrieb sowie den Lehrstoff der Berufsschule zusammenfasst.

In diesem Zusammenhang werde ich immer wieder gefragt, ob der schriftliche Ausbildungsnachweis während der Arbeitszeit oder in der Freizeit des Auszubildenden geschrieben werden muss. Hierauf ist die Antwort eindeutig: Als Ausbilder müssen sich dem Azubi Arbeitszeit einräumen, damit er den schriftlichen Ausbildungsnachweis führen kann.

Feste Zeit vereinbaren, die für alle gilt

Tipp: Legen Sie einen festen Termin in der Woche fest, zu dem der schriftliche Ausbildungsnachweis generell von allen Auszubildenden geführt wird. Hier bietet sich beispielsweise die letzte halbe Stunde der Woche an.

Wenn alle Azubis ihren Nachweis am Freitagnachmittag anfertigen, dann wissen auch alle Kollegen Bescheid, dass sie nicht zur Verfügung stehen. Die Auszubildenden haben mit dem Führen der Berichtshefte dann nämlich eine andere Aufgabe, die ihnen das Berufsbildungsgesetz vorschreibt. Sorgen Sie dafür, dass die entsprechende Zeit auch in Ihrem Sinne genutzt wird.

Warum Sie bei diesem Thema so streng agieren sollten: Mit dem Ausbildungsnachweis ist wahrlich nicht zu spaßen. Er muss nämlich der zuständigen Stelle, in der Regel also der Kammer, vorgelegt werden, wenn der Azubi zur Abschlussprüfung zugelassen werden möchte. Kann er hingegen keinen vollständigen Ausbildungsnachweis vorweisen, dann ist eine Teilnahme an der Prüfung nicht möglich.

Es kommt zwar selten vor, dass es deshalb zu einem Ausschluss kommt. Dafür aber besonders häufig, dass der Azubi in den letzten Wochen der Ausbildung nur noch am Ausbildungsnachweis schreibt und daher schon aus zeitlichen Gründen keine Prüfungsvorbereitung in Angriff nehmen kann. Das sollte auf jeden Fall vermieden werden.