Ausbildungsfremde Tätigkeiten – Was ist das?

So genannte ausbildungsfremde Tätigkeiten sind oft genug Anlass für Streitigkeiten. In der Regel ist es der Auszubildende, der sich ausgenutzt fühlt und auf die Barrikaden geht. Das tut er oftmals zu Recht, in manchen Fällen macht er seinem Ausbildungsbetrieb allerdings auch ungerechtfertigt Vorwürfe.

Als Ausbilder wissen Sie das ganz genau: Wer einen Azubi beschäftigt, der darf ihn nicht ausbildungsfremd beschäftigen. Tätigkeiten, mit denen der Auszubildende betraut wird, müssen etwas mit seinem Ausbildungsberuf zu tun haben. Aufschluss hierüber gibt die Ausbildungsordnung und damit der Rahmenplan. Mit Tätigkeiten, die aus dem Rahmenplan nicht hervorgehen, dürfen Sie den Auszubildenden nicht betrauen. Dabei würde es sich nämlich um ausbildungsfremde Tätigkeiten handeln.

Beispielsweise können Sie einen Azubi nicht dauerhaft dafür einsetzen, das Lager zu putzen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Säuberungsarbeiten generell ausgeschlossen sind. Hat die Ausbildung etwas mit Lagerhaltung zu tun und generell jeder Mitarbeiter muss sich darum bemühen, das Arbeitsumfeld sauber zu halten, dann gehören auch entsprechende Putzarbeiten im Lager zu Tätigkeiten, die im Rahmen einer Ausbildung anfallen können und dürfen.

Das gilt allerdings nicht, wenn Azubis immer wieder zu Reinigungsarbeiten eingesetzt werden, die über ihr Arbeitsumfeld hinausgehen. Im Extremfall könnte sogar der Eindruck entstehen, der Ausbildungsbetrieb wolle sich die Einstellung einer Reinigungsfachkraft ersparen. Ist das der Fall, steuern Sie als Ausbilder natürlich sofort gegen.

Ausbildungsfremde Tätigkeiten: Manche Chefs sind an Dreistigkeit nicht zu überbieten

Es gibt allerdings auch Fälle, bei denen ist die Sachlage noch eindeutiger. Wenn es beispielsweise darum geht, das Auto des Chefs zwischenzeitlich zu putzen. Es soll auch schon Vorgesetzte gegeben haben, die ihre familiäre Verpflichtung, die eigenen Kinder aus der Kita abzuholen, auf Auszubildende übertragen haben.

Das ist gleich in doppelter Hinsicht problematisch: Denn zum einen liegt dann aufgrund der ausbildungsfremden Tätigkeiten ein Verstoß gegen das Berufsbildungsgesetz vor. Und zum anderen stellt sich die Frage des Versicherungsschutzes bei dieser Tätigkeit im Rahmen der Arbeitszeit. In solchen eindeutigen Fällen sollte der Azubi sofort widersprechen und gegebenenfalls auch die Kammer informieren. Bekommen Sie als Ausbilder so etwas mit, unterbinden Sie das selbstverständlich sofort.

Der Klassiker unter den ausbildungsfremden Tätigkeiten ist das Kaffeekochen bzw. auch das Frühstückholen. Denn irgendwie hat es ja auch etwas mit dem Beruf zu tun, wenn man sich zwischenzeitlich stärkt und etwas zu sich nimmt. Aber darf ein Azubi dauerhaft zum Kaffee Kochen und Brötchen Holen eingesetzt werden? Die Antwort hierauf ist: Nein.

Er darf auch mal Brötchen holen und er darf auch mal Kaffee kochen. Der Azubi kann solche Dinge erledigen, wenn auch andere Mitarbeiter mal an der Reihe sind. Wechselt sich eine Abteilung damit ab, Kaffee für alle zu kochen, dann darf natürlich auch der Azubi dazu herangezogen werden. Zu vermeiden ist allerdings eine Situation, bei der ausschließlich der Azubi mit dieser Tätigkeit beschäftigt ist.