Ausbildung: Wann ein Aufhebungsvertrag in Frage kommt

Es ist nie gut, wenn ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig abgebrochen wird. Sowohl die Kündigung durch den Azubi als auch eine durch Sie als Ausbildungsbetrieb ist in der Regel für beide Seiten mit Nachteilen verbunden. Im Grunde gilt das auch für einen Aufhebungsvertrag – wobei bei diesem in der Regel kein Porzellan zerschlagen wird.

Was ist ein Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag unterscheidet sich von einer Kündigung durch etwas sehr Grundlegendes: Während die Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist, so signalisiert ein Aufhebungsvertrag, dass beide Seiten die gleiche Willenserklärung abgeben. Das bedeutet: Wenn sich Ausbildungsbetrieb und Auszubildender darüber einig sind, dass man das Ausbildungsverhältnis auflösen will, dann ist ein Aufhebungsvertrag eine saubere und vergleichsweise angenehme Angelegenheit.

Ein solcher Vertrag kommt beispielsweise dann infrage, wenn beide Seiten gemeinsam feststellen, dass Ausbildungsbetrieb bzw. Ausbildungsberuf und Azubi nicht zusammenpassen. Er bietet sich aber auch an, wenn der Auszubildende eine berufliche Alternative geboten bekommt (z.B. den Traum-Studienplatz), und Sie ihm als Ausbildungsbetrieb keine Steine in den Weg legen wollen. In solchen Fällen vermeiden Sie, dass eine der beiden Seiten kündigen muss. Im Lebenslauf wirkt eine durch einen Aufhebungsvertrag beendete Ausbildung immer besser als eine Kündigung.

Die Vorteile des Aufhebungsvertrags

  1. Durch die übereinstimmenden Willenserklärungen wird in der Regel kein Porzellan zerschlagen. Man ist sich über etwas einig und regelt das dementsprechend. Nichts geschieht gegen den Willen des anderen.
  2. Es ist nicht möglich, durch eine Kündigungsschutzklage gegen den Aufhebungsvertrag vorzugehen. Diese Möglichkeit hat die jeweils andere Seite nur bei einer Kündigung, da diese bekanntlich ausschließlich von einer Seite ausging.
  3. Im Zweifelsfall werden Anwalts- und Gerichtskosten gespart, da Vorgänge rund um den Aufhebungsvertrag deutlich seltener vor einem Arbeitsgericht landen als Kündigungen.

Das beachten Sie beim Aufhebungsvertrag

Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag mit einem Azubi abschließen, dann lassen Sie ihm ausreichend Bedenkzeit und setzen ihn nicht unter Druck. Bei minderjährigen Auszubildenden schließen Sie den Aufhebungsvertrag mit den Eltern ab. Außerdem sollten Sie nicht vergessen im Vertrag darauf hinzuweisen, dass die Agentur für Arbeit möglicherweise das Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum sperrt (Belehrungspflicht).