Ausbildung in Teilzeit: Gute Alternative im Fall der Fälle

Aus der aktuellen Fassung des Berufsbildungsgesetzes geht hervor, dass eine Ausbildung in Teilzeit möglich ist. Allerdings setzt die Anwendung des Gesetzestextes bestimmte Bedingungen voraus, um tatsächlich die Wochenarbeitszeit zu reduzieren.

Wird eine Auszubildende schwanger, hat aber noch weite Teile der Ausbildung vor sich, befindet sich diese in einer nicht ganz angenehmen Situation. Schließlich ist es nicht so einfach, Ausbildung und gerade geborenes Kind unter einen Hut zu bringen. Das gilt natürlich erst recht, wenn ein 8-Stunden-Tag zu bewältigen ist. Für solche Fälle gibt es allerdings einen gesetzlich legitimierten Lösungsweg: die Ausbildung in Teilzeit. 

Und damit ist die erste Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit schon genannt: Der Azubi muss hierfür ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Bekommt er ein Kind, das nicht anderweitig betreut werden kann, dann liegt dieses berechtigte Interesse vor. Das gilt für weibliche wie auch für männliche Auszubildende. Aber auch die Betreuung von Angehörigen wie die Pflege der eigenen Eltern kann ein berechtigtes Interesse auslösen.

Ausbildung in Teilzeit darf Ausbildung selbst nicht gefährden
Die zweite Voraussetzung hängt mit den Leistungen zusammen, die der betroffene Auszubildende während der Ausbildung erbringt. Denn: Eine Ausbildung in Teilzeit darf die gesamte Ausbildung nicht gefährden. Im Klartext bedeutet das: Ist es schon ohne Verkürzung fraglich, ob der Auszubildende sein Ausbildungsziel erreicht, dann kommt eine Verkürzung nicht in Frage.

Allerdings gibt es noch eine Möglichkeit, der Gefährdung des Ausbildungsziel entgegenzuwirken: die Verlängerung der Ausbildung insgesamt, beispielsweise um ein halbes Jahr. Dies ist vor allem dann denkbar, wenn die tägliche Arbeitszeit um mehr als 25% gekürzt wurde und wenn tatsächlich Bedenken bestehen, ob die Abschlussprüfung erfolgreich bewältigt werden kann.

Eine Verlängerung der Ausbildung insgesamt muss übrigens durch den Azubi selbst bei der Kammer beantragt werden. Er sollte dabei auf die Möglichkeit der Teilzeit hinweisen sowie sein berechtigtes Interesse benennen. Zudem braucht er eine schriftliche Stellung von Ihnen als Ausbildungsbetrieb und von der Berufsschule.