Ausbildung: Die Kündigung in der Probezeit

Eine Kündigung während der Probezeit ist auch in der Ausbildung recht unkompliziert möglich. Fehler kann man dennoch machen. Zum Beispiel beim Zeitpunkt der Zustellung oder wenn man der Pflicht, den Betriebsrat zu informieren, nicht nachkommt.

Die Probezeit dient zu Beginn eines Ausbildungsverhältnisses beiden Seiten zur Prüfung, ob die jeweils andere Seite zu ihr passt. Ist dies nicht der Fall, dann dürfte die Ausbildung mit einer Kündigung enden. Allerdings sollte dies eher die Ausnahme als die Regel sein. 

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist eine Kündigung während der Probezeit recht unkompliziert möglich. Das gilt nicht nur für normale Arbeitsverhältnisse, sondern auch für die Ausbildung. Und es gilt sowohl für den Ausbildungsbetrieb als auch für den Auszubildenden selbst.  

Kündigung am letzten Tag der Probezeit abschicken?  
Konkret heißt es in Absatz 1 des §22 BBiG: Die Ausbildung kann während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Das klingt in der Tat sehr unkompliziert. Aber wann muss – im Falle einer Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb – das Schreiben dem Auszubildenden vorliegen? Reicht es, wenn man es am letzten Tag der Probezeit abschickt?

Bei einem normalen Postversand reicht das nicht aus. Denn die Kündigung wird den Azubi dann erst frühestens einen Tag nach der Probezeit erreichen. Nach gängiger Rechtsprechung muss der Gekündigte das Schreiben aber noch in der Probezeit zur Kenntnis haben. Sollte es also – aus welchen Gründen auch immer – auf den letzten Tag der Probezeit hinauslaufen,  

  • übergeben Sie die Kündigung direkt dem Azubi  
  • oder beauftragen einen Boten, der die Kündigung zuverlässig am gleichen Tag zustellt 

Wichtig: In beiden Fällen und auch grundsätzlich sollten Sie sich den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigen lassen.  

Noch zwei wichtige Hinweise zur Kündigung in der Probezeit:  

  1. Geben Sie keinen Grund für die Kündigung im Schreiben an. Kündigen Sie einfach im Rahmen der Probezeit nach §22 Abs. 1 BBiG.  
  2. Informieren Sie in jedem Fall den Betriebsrat vorab, sofern es einen Betriebsrat in Ihrem Unternehmen gibt. Versäumen Sie das, kann die Kündigung – obwohl sie in der Probezeit erfolgte – erfolgreich angefochten werden.