Anspruch auf Kindergeld auch nach erfolgloser Prüfung

Der Azubi fällt durch die Prüfung. Bleibt der Anspruch auf Kindergeld nun erhaltent? Und was ist, wenn er nicht besteht, die Ausbildung aber im Betrieb nicht fortsetzt?

Die Eltern vieler Azubis haben Anspruch auf Kindergeld. Das gilt zumindest dann, wenn das Höchstalter von 25 Jahren noch nicht erreicht ist und das Einkommen des Auszubildenden 8.004 € im Jahr abzüglich Werbungskosten und Sozialversicherungsaufwendungen nicht übersteigt. Was aber, wenn der Azubi durch die Prüfung fällt?  

Gute Nachrichten für Azubi-Eltern

Besteht der Auszubildende die Prüfung nicht, dann haben seine Eltern trotzdem noch Anspruch auf Kindergeld, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt sogar für den Fall, dass er nach der erfolglosen Abschlussprüfung die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzt, sondern sich auf eigene Faust auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Hessen hervor (2 K 644/03 vom 23.2.2006).

Der Anspruch auf Kindergeld bleibt so lange erhalten, bis 

  • das “Kind“ die Prüfung bestanden hat,
  • die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde oder
  • die Altersgrenze erreicht wurde.  

Dazu ist anzumerken: Der Azubi hat insgesamt 3 Anläufe, die Prüfung zu bestehen. Fällt er auch in der 2. Wiederholungsprüfung durch, dann hat er endgültig nicht bestanden und die Eltern müssen künftig auf das Kindergeld verzichten.

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