Angeblich krank in der Ausbildung – gelben Schein früher einfordern

Wenn sich der Azubi krank meldet, dann ist das gerade in der kühlen Jahreszeit eigentlich nichts Besonderes. Allerdings gibt es Kandidaten, die sich immer nur so lange krank melden, wie es ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglich ist. Vermuten Sie "krank feiern", dann können Sie durchaus darauf reagieren.

Viele Ausbildungsverträge sehen vor, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst nach 2 oder 3 versäumten Arbeitstagen vorgelegt werden muss. Der Rest ist Vertrauenssache und in der Regel auch recht praktikabel. Denn es kommt allen Seiten entgegen, wenn der Auszubildende nicht sofort zum Arzt gehen muss, sondern sich 1 oder 2 Tage ausruht, niemanden ansteckt und dann wieder fit zur Arbeit erscheint.

Leider gibt es aber auch Auszubildende, die sich immer wieder an diese Grenze herantasten und rechtzeitig vor dem verpflichtenden Arzttermin zur Ausbildung erscheinen. Wenn sie darüber hinaus weder vorher noch nachher Krankheitssymptome zeigen, die Kollegen bereits tratschen und die "Sache" sehr auffällig erscheint, dann können Sie reagieren. Als Ausbildender sind Sie in der Regel nämlich berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Ärztliche Bescheinigung bereits ab 1. Krankheitstag möglich

Diese Option müssen Sie nicht sofort ziehen. Oftmals hilft schon ein aufklärendes Gespräch. Azubis wissen nämlich in der Regel nicht, dass Sie die für Sie bislang recht großzügig formulierte Regelung ändern können. Werfen Sie dem Azubi im Gespräch aber keineswegs vor, dass er offenbar gar nicht krank ist.

Fragen Sie ihn, ob Sie ihm helfen können, die Kurzzeiterkrankungen zu reduzieren. Möglicherweise fühlt er sich nicht wohl und das schlägt ihm auf den Magen. Machen Sie aber auch darauf aufmerksam, dass der Kollegenkreis die Fehltage eher argwöhnisch registriert und Sie gezwungen sind, darauf mit einer strengeren und individuellen Regelung zu reagieren.

Sie können die Frist zur Vorlage eines "gelben Scheins" nämlich nach Belieben kürzen. Der Azubi kann damit in die Pflicht genommen werden, bereits ab dem 1. Fehltag eine Bescheinigung zu beschaffen, die spätestens am Tag danach dem Ausbildungsunternehmen vorliegen muss.

Tipp: Nehmen Sie diese Möglichkeit bereits als Passage in den Ausbildungsvertrag auf. Dann fühlt sich der Azubi nicht überrascht oder ausgetrickst, wenn seine Vorlagefrist tatsächlich eingeschränkt wird.