Altersrentner: Besonderheiten im Sozialversicherungsrecht

Eigentlich soll die Rente ja frei von Zwängen sein und nicht wenige freuen sich auf diesen Lebensabschnitt, da dann endlich nicht mehr gearbeitet wird. Aber es gibt zunehmend mehr Rentner, die sich zu Ihrer Rente etwas hinzu verdienen. Im Lohnbüro ist hierbei der ein oder andere Fallstrick zu beachten. Bei Altersrentner gelten dabei einige Besonderheiten in den einzelnen Sozialversicherungszweigen, auf die es zu achten gilt.

Sozialversicherungspflicht gilt auch für Altersrentner – außer beim Minijob
Grundsätzlich sind arbeitende Altersrentner zu sehen wie alle anderen Beschäftigten auch. Dies bedeutet, auch für sie gelten grundsätzlich dieselben Regelungen zur Sozialversicherungspflicht und -freiheit.

Daher ist zunächst einmal zu prüfen, ob es sich bei dem beschäftigten Altersrentner um einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer handelt, oder – und das ist ein häufiger Fall – ob der Altersrentner als geringfügig entlohnt Beschäftigter (Minijobber) tätig ist.

Nur wenn der Altersrentner sozialversicherungspflichtig ist, gelten die nachfolgenden Besonderheiten in der Sozialversicherung. Handelt es sich bei dem arbeitenden Altersrentner um einen Minijobber, so gelten die Regelungen für die Minijobber.

KV-Beitragssatz für Altersrentner
Altersrentner, die eine Vollrente beziehen, haben keinen Anspruch auf Krankengeld seitens der Krankenkasse. Daher werden sie in der Krankenversicherung nach dem ermäßigten Beitragssatz verbeitragt. Dieser beträgt seit dem 1.1.2009 unverändert 14,9 Prozent.

Bezieht der Altersrentner eine Teilrente, so erhält er aus der Beschäftigung im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Aus diesem Grund werden Altersrentner mit Teilrentenbezug mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5 Prozent belastet.

Altersrentner und Rentenversicherung
Altersrentner, die eine Vollrente beziehen, sind rentenversicherungsfrei. Dies bedeutet, der Altersrentner selbst hat keine Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung fällt jedoch für beschäftigte Altersrentner trotzdem an. Dieser ist allerdings nur vom Arbeitgeber zu tragen.

Altersrentner und Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung ist der rentenversicherungspflichtige Status des Altersrentners ohne Belang. In der Arbeitslosenversicherung kommt es nämlich darauf an, ob der Arbeitnehmer die Lebensalter für die Regelaltersrente bereits erreicht hat. Es gilt: Hat der Arbeitnehmer einen grundsätzlichen Anspruch auf die Regelaltersrente, so zahlt er keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge.

In der Arbeitslosenversicherung gilt für den Arbeitgeber allerdings das gleiche Beitragsprozedere wie in der Rentenversicherung, das heißt, der Arbeitgeber muss den Arbeitgeberanteil für den Altersrentner tragen. Das sind derzeit 1,5 Prozent.

Altersrentner und Pflegeversicherung
Auch für Altersrentner gilt der Grundsatz „Pflege- folgt Krankenversicherung“. Es gilt also: Ist der Altersrentner krankenversicherungspflichtig, so ist er auch versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Ein ermäßigter Beitragssatz kommt hier für den Altersrentner allerdings nicht in Betracht.

Beitragsgruppen- und Personengruppenschlüssel für Altersrentner
Die Beitragsgruppenschlüssel für Altersrentner, die eine Vollrente erhalten, lautet bei Altersrentnern mit Bezug einer Regelaltersrente: „3321“. Als Personengruppenschlüssel ist hier in Ihrer Lohnsoftware der Schlüssel „119“ zu wählen.