Berufsgenossenschaft: Kein Versicherungsschutz für Raser

Auf dem Weg zur Arbeit überholte der Fahrer vor einer Bergkuppe in einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne. Bei dem waghalsigen Manöver prallte er frontal auf ein entgegenkommendes Fahrzeug. Das brachte ihm eine Strafe wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung ein.
Zwei Gerichte bestätigten diese Entscheidung, das Bundessozialgericht in Kassel aber gab dem Versicherten in letzter Instanz Recht.
Zwar stelle das Verhalten des Fahrers einen groben Verstoß gegen die Verkehrsregeln dar, dennoch habe es den Zweck gehabt, den Arbeitsweg zurückzulegen. Darum schließe selbst ein verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz nicht aus (04.06.2002 – Az. B 2 U 11/01 R).
Fazit: Um Missverständnissen entgegenzuwirken: Das Urteil ist kein Freibrief für Verkehrsrowdys.
Im vorliegenden Fall wurde zwar der Versicherungsschutz bestätigt, aber bei der Strafe wegen Verkehrsgefährdung und Körperverletzung blieb es. Auch werden die Berufsgenossenschaften alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, um Entschädigungsansprüche abzuwehren, wenn grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz im Spiel ist – und die Gerichte werden jeden Einzelfall anders würdigen. Andererseits stehen Servicetechniker oder Kurierfahrer oft unter extremem Zeitdruck – was mit dazu beiträgt, dass 60% der tödlichen Arbeitsunfälle im Straßenverkehr passieren.
Sorgen Sie deshalb dafür, dass der Chef allen Außendienstmitarbeitern klar macht: Im Zweifelsfall geht Sicherheit vor Pünktlichkeit. Besonders in Stoßzeiten müssen deshalb immer ausreichende Anfahrtzeiten eingeplant werden.