Rechtsschutzversicherung übernehmen? Beachten Sie die Bedingungen

Zu den traurigen Pflichten von Hinterbliebenen gehört auch die Verwaltung des Nachlasses. Dieser umfasst nicht nur materielle Vermögenswerte, sondern auch geschäftliche Verträge, zu denen auch Versicherungen zählen. Ob Sie als Hinterbliebener eine Rechtsschutzversicherung übernehmen sollten, können Sie in den Bedingungen nachlesen.

Der Tod des Versicherungsnehmers

Üblicherweise erlischt der Vertrag einer Rechtsschutzversicherung bei Tod des Versicherungsnehmers nach Ende der laufenden Beitragsperiode. Sie können allerdings an seine Stelle treten. Indem Sie den nächsten fälligen Beitrag zahlen, erklären Sie sich dazu bereit. Durch die Beitragszahlung geht die Versicherung im aktuellen Umfang auf Sie über. Allerdings behalten Sie regelmäßig ein Recht, die Aufhebung des Vertrages zum Todestag zu verlangen.

In der Privatrechtsschutzversicherung kann die Fortführung einer bestehenden Versicherung allerdings bares Geld wert sein. Ist der Vertrag älter (vor 1993), so gelten andere Bedingungen, als für neuere Verträge. Die neueren Bedingungen schließen in der Regel Leistungen für Streitigkeiten aus, die auf Kapitalanlagen zurückgehen. Gerade durch die Klageflut in Folge der Lehmann-Pleite ist die Wichtigkeit dieser Leistung wieder in den Focus gerückt.

"Geerbte" Versicherungen und geerbtes Vermögen

In jüngster Zeit argumentieren hier Gerichte, dass Klauseln, die den Effektenhandel ausschließen, unklar und somit ungültig seien. Für Sie ist jedoch entscheidend, dass keine Rechtsschutzversicherung, die Sie abgeschlossen haben, für die Austragung rechtlicher Streitigkeiten Deckungsschutz gewähren wird, die nicht direkt mit Ihnen verbunden sind. Gerade bei Kapitalanlagen kann das teuer werden, wenn der Verstorbene beispielsweise Opfer einer Falschberatung war und Ihnen dies erst nach seinem Tod auffällt.

Auch wenn Sie die Kapitalanlagen erben, wird Ihre eigene Rechtsschutzversicherung für eine Falschberatung nicht einstehen. Die ererbte Rechtsschutzversicherung fortzuführen lohnt sich dann, wenn ein Rechtsstreit zu befürchten ist für ein Risiko, das in der eigenen nicht versichert ist, wie zum Beispiel ererbte Kapitalanlagen.

Eine andere Fragestellung bezieht sich auf den Schadenzeitpunkt. Achten Sie darauf, ob die Bedingungen der Kausalereignistheorie oder der Folgeereignistheorie anhängen. Während die Kausalereignistheorie die Leistung vom Vorliegen der Ursache des Schadens abhängig macht, ist für die Folgeereignistheorie der Termin des Eintritts des Schadens selbst für die Leistungspflicht entscheidend. Hier werden Sie wahrscheinlich eher Deckungsschutz erhalten. Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem Versicherer.

Die experto-Redaktion rät: Eine Rechtsschutzversicherung für Risiken, die bei Ihnen nicht eintreten, ist ihr Geld nicht wert. Stehen Sie vor der Frage, ob Sie eine Versicherung behalten und die Beiträge weiterhin zahlen sollen, so fragen Sie sich, wann Sie Leistungen erhalten und nicht wie hoch diese sind. Insbesondere der Theorie des Schadenzeitpunktes sollte dabei Ihr Interesse gelten.

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