Zusatzbeitrag 2011: Neues Sonderkündigungsrecht nutzen

Seit der Einführung des Gesundheitsfonds am 1. Januar 2009 gelten auch neue Bestimmungen in Bezug auf das Sonderkündigungsrecht bei gesetzlichen Krankenkassen. Dieses ist in §175 des Sozialgesetzbuchs 5 (§ 175 SGB V, Abs. 4 Satz 5) beschrieben. Wer das außerordentliche Recht nutzt, muss den Zusatzbeitrag nicht zahlen.

Innerhalb einer Kündigungsfrist können Betroffene ihrer alten Kasse den Rücken kehren und in eine andere Krankenkasse wechseln, die keine Zusatzprämie erhebt. Generell müssen Krankenkassen Versicherte einen Monat vor der Einführung eines Zusatzbeitrages informieren.

Wann gilt das Sonderkündigungsrecht?
Für gesetzlich Versicherte greift das außerordentliche Sonderkündigungsrecht, sofern ein Zusatzbeitrag der Krankenkasse erstmalig eingeführt wird oder wenn die Kasse einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag erhöht. Dasselbe gilt, wenn eine Krankenkasse ihren Mitgliedern einen Teil der Beiträge zurückerstattet hatte, die Rückzahlung aber reduziert oder ganz einstellt.

Grundsätzlich müssen die Krankenkassen ihre Versicherten einen Monat vor der Einführung eines Zusatzbeitrages informieren. Nur so kann die Sonderkündigung bis zur erstmaligen oder der erstmalig erhöhten Fälligkeit des Zusatzbeitrags erfolgen. Analog gilt dies bei der verminderten oder ganz gestrichenen Rückzahlung.

Sonderkündigungsrecht: Richtig kündigen und Zusatzbeitrag umgehen
Die Kündigungsfrist beträgt auch bei der Sonderkündigung zwei Monate zum Monatsende. Erfolgt die Kündigung beispielsweise zum 20. April dieses Jahres, wird die Mitgliedschaft am 31. Juni beendet.

Gesetzlich Versicherte können auch dann ihre Krankenkasse wechseln, wenn sie dort weniger als die sonst vorgeschriebenen 18 Monate versichert waren. Während der Kündigungsfrist entfällt der Zusatzbeitrag bzw. der erhöhte Zusatzbeitrag. Bis zum Datum der erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages muss das Kündigungsschreiben schließlich bei der Krankenkasse eingegangen sein.

Vorsicht bei Wahltarifen
Wer bei seiner alten Krankenkasse einen Wahltarif abgeschlossen hat, kann jedoch möglicherweise nicht auf sein außerordentliches Kündigungsrecht zurückgreifen. Sieht die betroffene Krankenkasse in ihrer Satzung kein Sonderkündigungsrecht bei abgeschlossenen Wahltarifen vor, muss der Versicherte im schlimmsten Fall für weitere drei Jahre in der Krankenkasse verbleiben. Während dieser Zeit ist eine Kündigung der Krankenkasse auch durch Sonderkündigung generell ausgeschlossen.