Krankenversicherung im Scheidungsfall: Darauf müssen Sie achten

Die Ehescheidung ist nicht nur für alle Beteiligten eine hohe Belastung, sie birgt auch handfeste Risiken. Sie können beispielsweise in der privaten Krankenversicherung plötzlich ohne Versicherungsschutz dastehen. Umschiffen Sie die gefährlichsten Klippen im Scheidungsfall!

Wenn Sie sich scheiden lassen, so bedeutet dies, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Familienversicherung aufhört zu existieren und dass Sie aus der privaten Krankenversicherung Ihres Ex-Partners als mitversicherte Person ausgeschlossen werden können. Das gilt auch dann, wenn Sie keine eigene Versicherung haben. Doch wie geht es weiter? Lesen Sie hier, welche Möglichkeiten Sie haben.

Auflösung der Gemeinschaft und die Folgen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Ob Sie nach dem Fortfall Ihres Versicherungsschutzes in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln können, hängt von Ihren Vorversicherungszeiten ab. Nach § 9 SGB können der gesetzlichen Krankenkasse nur Personen beitreten, die in fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate versichert waren, oder die 12 Monate vor dem Ausscheiden in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

Können Sie in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln, so werden Sie, wenn Sie kein Einkommen haben, oder Ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wie ein freiwillig Versicherter behandelt. Dabei haben Sie gegebenenfalls aus den Unterhaltsansprüchen gegen Ihren Ex-Partner auch Anspruch auf Übernahme des Beitrags.

Auflösung der Gemeinschaft und die Folgen in der privaten Krankenversicherung
Können Sie nicht wechseln, haben kein eigenes Einkommen und bleiben im privaten Krankenversicherungssystem (etwa, wenn Sie als Hausfrau oder Hausmann mit einem Beamten/ einer Beamtin verheiratet waren), so gibt es zwei unterschiedliche Fälle, die sich auch unterschiedlich darstellen. Es kommt dabei darauf an, ob Ihr Ex-Partner Ihnen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist.

Wenn Sie gegen ihn Unterhaltsansprüche haben, können darin auch Ansprüche auf die Beiträge zu einer eigenen privaten Krankenversicherung enthalten sein, da Ihnen eine Verschlechterung der medizinischen Versorgung durch den sonst fälligen Wechsel in den Basistarif der privaten Krankenversicherung nach einem Urteil des OLG Hamm nicht zuzumuten ist. Dies betrifft insbesondere auch die geschiedenen Partner von Beamten. Haben Sie keine Unterhaltsansprüche, so müssen Sie sich an die Ämter des Sozialsystems wenden.

Die genannte Dreimonatsfrist zur Selbstversicherung des geschiedenen Ehepartners in der gesetzlichen Krankenversicherung hat zur Folge, dass der Versicherer keine Behandlungskosten dieses Partners mehr übernehmen muss. Analog gilt dies auch für die gekündigte Mitversicherung in der privaten Krankenversicherung. Das gilt auch dann, wenn die jeweiligen Kosten eigentlich in das Leistungsspektrum des Vertrages fallen.