Berufsunfähigkeitsversicherung – Sie müssen sich um Heilung bemühen

Die Berufsunfähigkeitsversicherung tritt ein, wenn Sie Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu mindestens 50 Prozent ausüben können. Doch ist die Versicherung lediglich dazu da, die wirtschaftlichen Folgen der Berufsunfähigkeit zu mindern, bis Sie Ihren Beruf wieder ausüben können oder einen anderen Beruf gefunden haben. Aus der Leistung erwachsen Ihnen somit auch Verpflichtungen.

Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht nur Rente

Sinn einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist es, die wirtschaftlichen Folgen abzufedern, die dadurch entstehen, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Doch kann die Leistung der Versicherung auch Maßnahmen zur Wiederherstellung Ihrer Leistungsfähigkeit umfassen, so können auch Kuren oder Umschulungen unter das Leistungsspektrum fallen. Allerdings darf die Ursache der Berufsunfähigkeit auch keine leicht zu therapierende Beeinträchtigung sein (OLG Saarbrücken, Az. 5 U 683/03).

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daran mitwirken, Ihren Gesundheitszustand schnellstmöglich zu verbessern, indem Sie zum Beispiel ärztliche Anweisungen befolgen. Damit kommen Sie Ihrer Pflicht nach, bei Ihrer Wiedereingliederung ins reguläre Erwerbsleben mitzuwirken.

Die Folgen der verweigerten Mitwirkung

Folgen Sie den Empfehlungen und Anweisungen der Ärzte nicht, so kann der Versicherer die Rentenleistung kürzen oder sogar gänzlich von der Leistung frei sein. Empfiehlt Ihr behandelnder Arzt eine Behandlung und ist Ihnen diese zuzumuten, so riskieren Sie Ihre Versicherungsleistung, wenn Sie Ihre Mitwirkung verweigern. Was "zumutbar" ist, muss allerdings im Einzelfall entschieden werden.

So war einem selbstständigen Handwerker eine Bandscheibenoperation nicht zuzumuten, da diese "unter Vollnarkose durchgeführt werden muss und mit erheblichen Schmerzen sowie dem Risiko einer Nervenschädigung bis hin zur Querschnittslähmung verbunden ist" (OLG Saarbrücken Az. 5 U 168/00 – 11). Auch aussichtslose Anordnungen müssen nicht befolgt werden (OLG Karlsruhe, Az. 12 U 57/01).

Ob Sie die Empfehlung befolgen müssen, hängt auch davon ab, wer sie Ihnen gibt. Eine Behandlungsempfehlung des vom Versicherungsunternehmen bestellten Gutachters kann für Sie keine anweisende Wirkung entfalten (OLG Karlsruhe, Az. 12 U 57/01).

Fazit: In der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es keinen Grundsatz, dass Sie Leistungen auf Dauer erhalten. Um Ihre Versicherungsleistung nicht zu gefährden, sollten Sie stets nach Kräften an Ihrer Heilung beziehungsweise Arbeitsfähigkeit mitwirken.