Sonderkündigungsrecht Kfz-Versicherung: 2. Chance für Autofahrer

Bis zum 30. November müssen in der Regel Kfz-Versicherungen gekündigt werden, um im nächsten Jahr wechseln zu können. Wer den Termin verpasst, bekommt aber möglicherweise eine zweite Chance. Steigen die Prämien, besteht ein Sonderkündigungsrecht.

Zahlreiche Autoversicherer haben Prämienerhöhungen angekündigt. Nach einer Prämienerhöhung haben Kunden aber ein Sonderkündigungsrecht, das einen Monat lang nach Eingang der neuen Prämienberechnung ausgeübt werden kann. Schon eine minimale Erhöhung von einem Cent berechtigt zur Sonderkündigung.

Sonderkündigungsrecht auch bei Klassenänderung

Es ist dabei unerheblich, ob der Gesamtbeitrag gestiegen ist. Es reicht, wenn zum Beispiel nur der Kaskoschutz teurer geworden ist. Der Vertrag kann dann insgesamt gekündigt werden – also auch die Kfz-Haftpflichtversicherung. Ist ein Auto lediglich in der Typ- oder Regionalklasse hochgestuft worden, besteht ebenfalls das Recht auf Sonderkündigung.

Vergleichsrechnung muss beigefügt sein

Der Versicherer muss außerdem eine Vergleichsrechnung beifügen, damit die Tariferhöhung selbst dann ersichtlich ist, wenn wegen eines höheren Schadenfreiheitsrabattes die Prämie geringer ausfällt. Wer allerdings durch einen Umzug in eine schlechtere Regionalklasse geraten ist oder wegen eines Unfalles Schadenfreiheitsrabatt eingebüßt hat, kann trotz gestiegener Prämie nicht auf die Sonderkündigung pochen.

Unbedingt daran denken: Damit eine Sonderkündigung fristgerecht erfolgt, muss sie innerhalb eines Monats der Versicherungsgesellschaft zugehen. Die Monatsfrist für das Sonderkündigungsrecht läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Mitteilung erhalten hat.

Frist für Sonderkündigungsrecht beachten

Das bedeutet: Ist zum Beispiel Post verloren gegangen, hat der Versicherer das Nachsehen. Da der Kunde dann in der Regel erst durch den Kontoauszug von der höheren Abbuchung erfährt, kann er noch im Januar oder sogar im Februar auf sein Ausstiegsrecht pochen.

Und es gibt noch weitere Ausstiegsmöglichkeiten:

  • Schadenfall: Wenn ein Schaden von der Versicherung reguliert wurde, besteht für beide Seiten ein außerordentliches Kündigungsrecht.
  • Autoverkauf: Wird der versicherte Wagen verkauft, kann der Käufer binnen eines Monats kündigen. Mit dem Antrag bei einer anderen Gesellschaft gilt der bisherige Vertrag automatisch als gekündigt.
  • Abmeldung: Mit Abmeldung des Wagens beim Straßenverkehrsamt gilt die Versicherung ebenfalls als gekündigt. Im voraus geleisteter Jahresbeitrag muss anteilig zurückgezahlt werden. Bei einer Neu-Anmeldung an einem anderen Wohnort kann mit einmonatiger Frist gekündigt werden.