Scheidung: Wer kriegt den Schadenfreiheitsrabatt?

Eine Scheidung ist meist aufreibend. Dennoch müssen die Noch-Partner einen kühlen Kopf bewahren, da nun viele wichtige Dinge zu regeln sind. Nicht nur die gemeinsamen Anschaffungen müssen jetzt aufgeteilt werden. Was bei Versicherungen zu beachten ist, hat die AachenerMünchener zusammengestellt.

Versicherungen sind bei Trennungen vielfach ein heikles Thema: Wurden während der Ehe Policen zusammengelegt, benötigt nun jeder wieder eine eigene. Das betrifft neben der Kranken- etwa auch die Haftpflichtversicherung. "Der Krankenversicherungsschutz des mitversicherten Ehepartners erlischt bereits 90 Tage nach dem Scheidungsurteil, der Haftpflichtversicherungsschutz erlischt sofort", sagt Ulrich Rieger von der AachenMünchener.

Schadenfreiheitsrabatt "gehört" normalerweise dem Auto-Halter

Sobald die Eheleute nicht mehr das Auto und die Wohnung teilen, muss derjenige, der nicht Versicherungsnehmer war, auch eine Hausrat- oder für ein neues Auto eine eigene Kfz-Versicherung abschließen. Den Schadenfreiheitsrabatt behält der Partner, auf den der gemeinsame Wagen zugelassen und versichert war, er kann in der Regel nicht auf den anderen Partner übertragen werden.

Eine Ausnahme: Wenn der scheidende Ehepartner den gemeinsamen Wagen allein benutzte und nur er durch sein unfallfreies Fahren den Rabatt verdiente, kann er ihn zugesprochen bekommen (Landgericht Flensburg, Az: 1 T 30/06).

Kapitallebensversicherung gehört nicht zum Versorgungsausgleich

Bei Lebens- und Rentenversicherungen sollten die Namen der Bezugsberechtigten für den Todesfall angepasst werden. Heiratet ein Versicherter neu, hat im Fall seines Todes nicht seine Witwe, sondern seine Exfrau Anspruch auf die Versicherungssumme, sofern sie immer noch als bezugsberechtigt eingetragen ist.

Das Oberlandesgericht Hamm begründete in einem entsprechenden Fall, dass man nicht davon ausgehen kann, dass die Bezugsberechtigung nur versehentlich nicht geändert wurde (Az: 20 U 6/01).

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden die Deutsche Rentenversicherung sowie alle weiteren Einrichtungen und Versicherungen, bei denen Anwartschaften zur Altersvorsorge bestehen, über die Scheidung informiert.

Denn für den Versorgungsausgleich nach Scheidung gilt seit 2009: Versorgungsansprüche, die während der Ehe von den Partnern erworben wurden, werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs hälftig geteilt. In der Regel verbleiben die Anwartschaften innerhalb der jeweiligen Versorgungssysteme und werden unter den Eheleuten aufgeteilt. Das betrifft Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung sowie Ansprüche aus einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge.

Bei der privaten Altersversorgung sind nur Rentenversicherungen betroffen, soweit ein Kapitalwahlrecht zum Ehezeitende nicht bereits ausgeübt wurde. Kapitallebensversicherungen unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich, sondern dem Zugewinnausgleich im Rahmen des Vermögensausgleichs. So muss sich im Ergebnis zum Beispiel die geschiedene Ehefrau eines Angestellten wegen ihrer Rentenansprüche nicht mit ihrem Exgatten in Verbindung setzen, sondern hat direkte Ansprüche gegenüber den Versorgungsträgern.

In einem ergänzenden Artikel sind weitere Versicherungen im Scheidungsfall beschrieben.