Unfall mit gut sichtbarem Hindernis: Gemeinde muss nicht haften

Eine Gemeinde muss nicht für Schäden haften, wenn ein Autofahrer gegen ein gut sichtbares Hindernis auf dem Randstreifen fährt. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) in einem Urteil. Eine Haftung kommt allenfalls in Betracht, wenn das Hindernis in die Fahrbahn hineinragt oder hineinfällt.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Fahrzeughalters gegen eine Gemeinde ab. Der Bruder des Klägers war mit einem Kleinlaster gegen einen etwa einen Meter hohen Stein gestoßen. Die Gemeinde hatte mehrere dieser Steine zur Abgrenzung eines parallel zur Straßen verlaufenden Radweges in Abständen von etwa 25 Metern auf dem Randstreifen aufgestellt. Der Kläger argumentierte, dass die Gemeinde damit eine Gefahrenquelle für den Verkehr geschaffen und daher ihre so genannte Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte.

Dem folgte das OLG nicht. Die Richter waren vielmehr der Ansicht, der Autofahrer hätte es an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Eine Haftung der Gemeinde scheidet grundsätzlich bei Unfällen durch solche Hindernisse aus, die ohne weiteres erkennbar sind. Dies ist hier der Fall gewesen.

Oberlandesgericht Koblenz; Meldung vom 13.10.2004; Aktenzeichen: 12 U 236/03

Eine Gemeinde muss nicht für Schäden haften, wenn ein Autofahrer gegen ein gut sichtbares Hindernis auf dem Randstreifen fährt. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) in einem Urteil. Eine Haftung kommt allenfalls in Betracht, wenn das Hindernis in die Fahrbahn hineinragt oder hineinfällt.

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