Mietwagen nach Unfall: Was zahlt die Versicherung?

Wenn es durch Fremdverschulden "knallt", ist erst einmal guter Rat teuer. Wenn Sie kurzfristig einen Mietwagen benötigen, ist dieser auch nicht billig – aber die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt ja alles. Falsch gedacht! Ihr Versicherer kann gegebenenfalls Ihre Ersatzleistung reduzieren, wenn die Mietwagenrechnung zu hoch ausfällt.

Beachten Sie als Geschädigter die Schadensminderungspflicht

Grundsätzlich haben Sie ein Anrecht auf den Ersatz der anfallenden Kosten, wenn Sie als Geschädigter nach einem Autounfall einen Mietwagen in Anspruch nehmen müssen, bis Ihr altes Fahrzeug wieder hergestellt, oder Sie ein neues Fahrzeug angeschafft haben.

Aber Vorsicht: Sie unterliegen dabei der sogenannten "Schadensminderungspflicht". Das bedeutet, Sie haben die Pflicht, die entstehenden Kosten möglichst gering zu halten (§ 254, Abs. 2 BGB http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/254.html).

Dies betrifft einerseits Ihren Mietwagen, andererseits auch die
Leihdauer. Sie müssen sich um eine zügige Reparatur bemühen und sind
verpflichtet, sich gegebenenfalls ein Interimsfahrzeug anzuschaffen.
Auch bei einem Totalschaden sollten Sie nicht allzu lange warten. Nach
spätestens drei Wochen sollten Sie wieder über ein eigenes Fahrzeug
verfügen.

Für Ihren Mietwagen bedeutet das im konkreten Fall, dass Sie als
Geschädigter einen Anspruch auf den Ersatz der Kosten eines
Mietwagen, der Ihrem beschädigten Fahrzeug in Klasse, Ausstattung und
Umfang der Versicherungskosten gleich kommt, haben. Ihr Schadensersatzanspruch
ist damit nicht abhängig vom Preis, den Sie für das Fahrzeug bezahlt
haben, sondern vom augenblicklichen Nutzungswert des Wagens.

Haben Sie
also ein älteres Fahrzeug, so ist dessen Nutzungswert klassischerweise
geringer und Sie können auch nur die Kosten für eine niedrigere
Fahrzeugklasse geltend machen.

Mietpreis – Sie müssen vergleichen

Auch sonst gilt immer das Gebot der Wirtschaftlichkeit: Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) können Sie nur die Kosten ersetzt erhalten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, XII ZR 50/04). Das bedeutet im Klartext, dass die Richtschnur für Ihren Ersatzanspruch immer der sogenannte "Normaltarif" ist, der normalerweise für Selbstzahler Anwendung findet.

Auch dabei sollten Sie stets versuchen mehrere Angebote einzuholen. Sie können sich hier gegebenenfalls unnötigen Ärger ersparen, wenn Sie im Schadensfall die Auswahl eines Mietwagenanbieters mit dem Versicherer abstimmen. Viele Kfz-Versicherer haben mittlerweile spezielle Hot-Lines eingerichtet, die es Ihnen ermöglichen, kurzfristig einen kompetenten Ansprechpartner zu erreichen.

Unfallersatztarife – Dieser Service kann teuer werden

Hingegen gibt es immer wieder Vermieter, die eine Notlage ausnutzen möchten und dann Ihnen, der sich nach einem Unfall an sie wendet, einen "Unfallersatztarif" anbieten. Dieser liegt üblicherweise deutlich über dem Normalpreis und muss von der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners oft nicht getragen werden.

Das kann dazu führen, dass Sie, nachdem der Versicherer den Erstattungsbetrag reduziert hat, auf den Kosten des Normaltarifs "sitzen bleiben". Klärt der Vermieter Sie darüber jedoch nicht vorher auf, macht er sich schadensersatzpflichtig (BGH XII ZR 72/04 http://juris.bundesgerichtshof.de/).

Entscheidend ist aber immer der Einzelfall. So sprach das Landgericht Köln einem Geschädigten eine um 20 Prozent höhere Ersatzleistung gegenüber dem Normalpreis zu. Zwar lasse "allein der Umstand, dass noch am Schadenstag ein Unfallersatzfahrzeug angemietet wurde, angesichts der üblichen Erreichbarkeit von Mietwagenunternehmen in den Abendstunden und an Wochenenden" nicht darauf schließen, dass ein Fahrzeug nicht zum Normaltarif zu erreichen war, aber der Geschädigte war weder in der Lage eine Vorauszahlung zu leisten, noch eine Kreditkarte zur Bezahlung einzusetzen (LG Köln, Az. 9 S 319/11 http://www.justiz.nrw.de/).

Von der Leistung des Versicherers werden üblicherweise noch ersparte Eigenaufwendungen abgezogen (etwa Ölverbrauch, Verschleiß etc.). Die Höhe dieses Abzugs ist nicht einheitlich geregelt. Setzte das Landgericht Köln die Eigenaufwendungen mit 10 Prozent an, so bleiben andere Gerichte deutlich darunter. Als Ausweg bietet sich an, Ihr Ersatzfahrzeug eine weitere Fahrzeugklasse niedriger zu wählen. In der Praxis wird dann in der Regel auf die Berechnung von Eigenaufwendungen verzichtet.