Autounfall? Erst checken, wo der Wagen repariert werden soll

Die Werkstatt muss auf die Winterreifen-"Nachsorge" hinweisen. In diese Falle tappen Tag für Tag Autofahrer, die unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden und ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Können sie dabei auf jeden Fall ihre markengebundene Reparaturwerkstatt beauftragen? Nicht immer, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt.

Wird ein Autofahrer mit seinem acht Jahre alten Pkw unverschuldet in einen Unfall verwickelt, so hat die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers nicht immer die Reparaturkosten einer markengebundenen Werkstatt zu übernehmen. Sie muss manchmal lediglich die Kosten für die Reparatur tragen, die in einer freien Werkstatt angefallen wären, die preislich unterhalb der Markenwerkstatt liegt. Bedingung: Sie ist Mitglied des Zentralverbandes der Karosserie- und Fahrzeugtechnik.

Der Autofahrer habe eine Schadenminderungspflicht gegenüber dem Unfallverursacher, so der BGH. Er müsse die Reparatur wie ein "wirtschaftlich denkender Schädiger" in Auftrag geben. Hier wies die Kfz-Haftpflichtversicherung drei entsprechende Werkstätten nach, deren Preise die der Markenwerkstätten unterschritten. Es wurden schließlich statt der geforderten 4.200 € lediglich 3.400 € gezahlt. (AZ: VI ZR 91/09)

Winterreifen nachziehen

Ärger gibt es aber nicht nur wegen der Auswahl der Autoreparaturwerkstatt. Streitigkeiten mit den Werkstätten selbst landen nicht selten vor Gericht. So hatte eine Autowerkstatt "nicht deutlich genug" darauf hingewiesen, dass bei neu aufgezogenen Winterreifen die Radschrauben nach spätestens 100 Kilometern nachgezogen werden müssen.

Sie war deshalb schadenersatzpflichtig, weil der Autofahrer einen Unfall baute, nachdem sich ein Rad gelöst hatte. Allerdings musste sich der Autofahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen, denn er habe bemerken müssen, dass sich das Rad "allmählich gelockert" hatte. (Hier musste er 25 % der 4.000 € betragenden Kosten selbst tragen.) (LG Heidelberg, 1 S 9/10)

In einem anderen Fall hatte eine Autoreparaturwerkstatt für einen Kostenvoranschlag einen unangemessen hohen Betrag berechnet. Die Folge: Der Kunde kann seine Zahlung auf einen "angemessenen" Satz reduzieren. So in einem Fall entschieden, in dem für einen zu reparierenden Schaden von 2.800 Euro der Kostenvoranschlag mit 198 Euro ausgestellt wurde.

Nachdem die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers davon nur 50 Euro übernommen hatte, verlangte der Autobesitzer die Differenz vom Werkstattbesitzer – und bekam recht: Fast 200 Euro seien sittenwidrig, 50 Euro in Ordnung. (AmG Landsberg am Lech, 3 C 739/08)

Weitere Urteile zu Werkstatt-Streitigkeiten:

Übervorsichtig: Erteilt ein bei einem Verkehrsunfall unschuldig Geschädigter einer Kfz-Werkstatt den Auftrag, den Wagen zu reparieren, kommt sie dem aber erst nach, wenn sie von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kostenübernahmeerklärung erhalten hat, so haftet sie für die dadurch unnütz entstandenen Kosten. Das Landgericht Dresden entschied:

Dem Werkstattinhaber hätte klar sein müssen, dass sich dadurch die Reparaturzeit um mindestens zehn Tage verzögern würde, in denen der Geschädigte einen Mietwagen nutzte, ohne dass sich in dieser Zeit "etwas tat", den Schaden zu beheben. Die Versicherung müsse diese Verzögerung nicht akzeptieren, so dass sie dem geschädigten Autofahrer für die Zeit des Zuwartens den Mietwagen nicht zu bezahlen brauche. Da dies auf das "rücksichtslose Nummer sicher gehen", nämlich zusätzlich die Versicherung ins Boot zu holen, auf das Verhalten der Werkstatt zurückgehe, habe sie den Schaden zu tragen. (LG Dresden, 7 S 235/07)

Zahnriemen

Trägt der Mitarbeiter einer Autoreparaturwerkstatt zwar in das Serviceheft eines Kunden einen Zahnriemenwechsel für den Nockenwellenantrieb ein, war dies aber tatsächlich gar nicht geschehen, so hat der Werkstattbesitzer den Schaden zu ersetzen, der dadurch eintritt, dass etwas mehr als ein Jahr später deswegen ein Motorschaden eintritt. (OLG München, 7 U 3028/07)

Zündkerzen

Ist ein Auto in einer Werkstatt zur Reparatur und stellt der Autobesitzer nach Abschluss der Arbeiten fest, dass die Zündkerzen abgebrochen sind, so kann die Werkstatt nicht vom Kunden verlangen, Beweise darüber vorzulegen, dass der Schaden während der Reparaturarbeiten entstanden ist. Vielmehr muss die Werkstatt beweisen, dass sie den Schaden nicht verursacht habe. Die Ursache des Schadens stammt "aus dem Gefahrenbereich des Werkstattbesitzers". Der Kunde kann keine Informationen darüber haben, wie die Glühkerzen hätten möglicherweise abgerissen werden können. (LG Bonn, 5 S 154/05)

Tiefer gelegt

Lösen sich an einem Kfz elf Monate nach einem Werkstattaufenthalt (hier wurde die Spur verbreitert und der Wagen tiefer gelegt) die Adapterschrauben der Räder und kommt es deshalb zu einem Unfall, so muss die Werkstatt Schadenersatz leisten, wenn ein Gutachter feststellt, dass die Schrauben wegen einer Passungenauigkeit des Materials nicht richtig angezogen werden konnten. (Hier vermochte die Werkstatt zudem nicht nachzuweisen, dass sie den Käufer darauf hingewiesen hatte, dass die Schrauben nach etwa 100 Kilometern nachgezogen werden müssten.)
(OLG Düsseldorf, 23 U 16/05)