Warum Sie Spenden nur in Ausnahmefällen dem Vereinsvermögen zuführen dürfen

Wenn Sie aus einer Spendenaktion zu einem bestimmten Zweck (z.B. die Anschaffung von neuer Sportausrüstung o.ä.) noch Gelder über haben, kann es vorkommen, dass Sie diese dem Verinsvermögen zuführen möchten, um sie zu einem späteren Zeitpunkt für andere Zwecke zu nutzen. Ist das bei zweckgebundenen Spenden überhaupt möglich?
Wenn Ihr Verein zweckgebundene Spenden sammelt, müssen Sie diese Spenden zeitnah (bis zum Ende des Wirtschaftsjahres) und für den konkreten Zweck verwenden. So die generelle Regel. Allerdings gestattet die Finanzverwaltung eine Ausnahme, die Sie aber vor der Spendenaktion beachten sollten: Wenn Sie bereits bei der Spendengewinnung darauf hinweisen, dass die Spende Ihrem Vereinsvermögen zugeführt werden soll, ist dies anschließend problemlos möglich.
Das Gleiche gilt auch für Einnahmen aus Erbschaften oder Vermächtnissen. Auch diese können Sie ohne Zweckbindung Ihrem Vereinsvermögen zuführen. Gleiches gilt für Sachspenden, die langfristig im Vereinsvermögen bleiben (z.B. Zuwendung eines PKWs, Spende eines Sportgerätes oder Musikinstruments).

Haben Sie bei der Spendensammlung keinen Hinweis auf die Zuführung zum Vereinsvermögen gegeben, kann dieser Schritt auch nicht erfolgen. Denn eine allgemeine Zuführung eingegangener Spenden, z.B. in eine Rücklage, ist nicht zulässig, da Sie in diesem Fall gegen das Gebot der "Selbstlosigkeit" verstoßen. Es gibt aber zwei Lösungen für Sie und Ihren Verein: Sie führen die Spenden einer zweckgebundenen Rücklage zu. Voraussetzung: Sie können nachweisen, dass Ihr Verein damit seine gemeinnützigen Zwecke aus wirtschaftlichen Gründen erfüllen kann. Oder Sie führen die Spenden einer so genannten "freien Rücklage" zu. Das ist dann zulässig, wenn diese Rücklage maximal 1/3 des gesamten Überschusses in Ihrer Vermögensverwaltung ausmacht. Dieses Drittel darf nicht überschritten werden.