Vereinsvorstand: Wenn das Gericht den Wechsel nicht eintragen will

Wird ein neuer Vereinsvorstand gewählt, muss der Vorstandswechsel vom Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen werden. Das ist normalerweise kein Problem. Nur manchmal kommt es vor, dass das Gericht Zweifel an der Wirksamkeit der Vorstandswahl anmeldet.

Neuer Vereinsvorstand muss beim Amtsgericht gemeldet werden
Wenn ein neuer Vereinsvorstand gewählt wird, muss er beim zuständigen Amtsgericht gemeldet, das bedeutet ins Vereinsregister eingetragen werden. So schreibt es § 67 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor. Der Wortlaut ist: „Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.“ Das bedeutet, dass Sie eine Abschrift des Versammlungsprotokolls mit dem Beschluss über den Vorstandswechsel hinzufügen, wenn Sie einen Vorstandswechsel anmelden.

Vereinsvorstand: Wirksamkeit der Wahl nachweisen
Normalerweise erkennt das Gericht diese Abschrift an. Nur manchmal zweifelt das Gericht die Wirksamkeit der Vorstandswahl an, und fordert weitere Unterlagen. Die Wahl zum Vereinsvorstand kann beispielsweise dann ungültig sein, wenn nicht alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden oder wenn die Einladung die Satzungsregeln (beispielsweise die Einladungsfrist) verletzt hat.

Wenn das Gericht Zweifel an der Wirksamkeit der Wahl zum neuen Vereinsvorstand hat, sollten Sie nachweisen können, dass

  • die Formalien ordnungsgemäß eingehalten wurden (Einladungsfrist, Tagesordnung vollständig, zur Wahl stehende Personen wählbar nach Satzung,…)
  • die Versammlung beschlussfähig war
  • dass das Abstimmungsverfahren korrekt war (zum Beispiel sind Stichwahlen zum Vereinsvorstand oft nicht wirksam, da sie weder im Gesetz noch in den meisten Satzungen vorgesehen sind).