Jahreshauptversammlung im Verein: Alles rund um die Einladung

Die Jahreshauptversammlung im Verein ist eine ordentliche Mitgliederversammlung – und damit das oberste Organ des Vereins. Laut Gesetz muss sie in den von der Satzung genannten Fällen stattfinden. Auch Voraussetzungen für die Versammlung und die Form der Einladung müssen nach dem Gesetz in der Satzung geregelt sein.

Jahreshauptversammlung: Alle Vereinsmitglieder nehmen teil

Zur Jahreshauptversammlung, also einer ordentlichen Mitgliederversammlung, lädt der BGB-Vorstand, nicht der Gesamtvorstand ein – solange es keine andere Regelung in der Vereinssatzung gibt. Eingeladen werden müssen alle Vereinsmitglieder, egal, ob sie ein Stimmrecht haben oder nicht. Das Stimmrecht kann nämlich unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden, das Teilnahmerecht hingegen grundsätzlich nicht.

Die Wahl des Termins bei der Jahreshauptversammlung im Verein:

Die Jahreshauptversammlung muss meist – laut Satzung – innerhalb einer bestimmten Zeitspanne erfolgen, zum Beispiel innerhalb des ersten Jahresquartals. Die Bestimmung von genauem Datum und Uhrzeit der Mitgliederversammlung bleibt dann dem einberufenden Vereinsorgan überlassen – dem Vorstand.

Dabei muss er aber den Termin so wählen, dass es den Vereinsmitgliedern möglich und zumutbar ist, an der Versammlung teilzunehmen. Wenn zum Beispiel ein Großteil der Mitglieder berufstätig ist, wäre es unüblich – und damit unzulässig – die Jahreshauptversammlung auf den Vormittag eines Wochentags zu legen. In diesem Fall könnten die Mitglieder vielmehr erwarten, dass die Mitgliederversammlung am Abend stattfindet.

Die Einladung zur Jahreshauptversammlung

In welcher Form die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt, kann in der Vereinssatzung frei festgelegt werden. Es ist einzig entscheidend, dass alle Mitglieder von der Versammlung Kenntnis erhalten. Üblich ist immer noch die Einladung per Brief. Aber auch eine Einladung per E-Mail, Rundschreiben oder durch eine Veröffentlichung in der Mitgliederzeitung ist zulässig, wenn die Satzungsregelungen dem nicht entgegenstehen.

Die Einladungsfrist zur Jahreshauptversammlung

Auch die Einladungsfrist ist von der Satzung abhängig. Ist dort für die Jahreshauptversammlung keine Einberufungsfrist festgelegt, muss sie so gewählt werden, dass die Mitglieder sich auf die Versammlung vorbereiten und an ihr teilnehmen können. Die Länge der Frist hängt auch davon ab, wie lang der Anfahrtsweg für die Mitglieder wäre, d. h., ob alle Mitglieder in der näheren Umgebung des Vereinssitzes wohnen.

Zwei Wochen Einladungsfrist für die Mitgliederversammlung sind normalerweise ausreichend. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, entscheiden Sie sich für eine Frist von drei bis vier Wochen, und sorgen für eine entsprechende Satzungsregelung. Die Einladungsfrist beginnt mit Zugang der Einladung zu laufen – also müssen Sie nach Versand mindestens einen Tag „drauflegen“.

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