Ihr Wissen kann auch Geld wert sein

Sie als unermüdlich Engagierter können für das Erwerben vereinswichtigen Wissens und für die Verbreitung benötigten Wissens von Ihrem Verein Geld für Ihre Lernleistung bekommen. Denn Sie haben einen Großteil Ihrer knappen Freizeit für das Absolvieren von Fachlehrgängen aufgewendet und sich selbst zu Hause weitergebildet. Sie haben unter Umständen Reisestrapazen, Prüfungsstress ertragen und eigene materielle Aufwendungen zum Gelingen geopfert. Da ist es nicht ungerecht, wenn auch Sie, als „Ehrenamtler“, ein paar Früchte für Ihre Bemühungen ernten.

Die Verknüpfung Ihres Ehrenamtes mit Geld hat eigentlich so ihre Tücken und kann schnell anrüchig werden. Das gilt aber nicht für Bereiche, die Ihre Gemeinschaft oder andere, beispielsweise von einer Wissensverbreitung her, qualitativ und quantitativ voranbringt. Gut ausgebildete Engagierte sind für die Vereine Gold wert und sollten den Vereinen auch ein bisschen Geld wert sein. Bei aller Übereinkunft gibt es aber wie überall im Leben Beachtenswertes:

Für die mögliche Vergütung ehrenamtlicher, das heißt freiwilliger Vereinsarbeit gilt :

  1. nur die Zahlung eines konkreten Aufwendungsersatzes oder einer pauschalen Aufwandsentschädigung
  2. Aufwendungen im Vereinsauftrag sind beispielsweise Reisekosten, Verpflegungskosten, Übernachtungskosten, Büro-, Post- Kommunikationskosten und unter Umständen Materialkosten, Erstattungen von Bildungsaufwendungen, -gebühren
  3. Hierfür fallen keine Steuern und Sozialabgaben an.
  4. Es bestehen keine Meldepflichten.
  5. Für die Arbeitsleistung oder den Zeitaufwand darf vom Verein keine Vergütung gezahlt werden. Ansonsten handelt es sich um eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit des Wissensverbreitenden. Daraus folgend würde die Steuer- und Sozialgesetzgebung für beide Seiten greifen. Weiterhin wäre die Vereinbarkeit mit dem Gemeinnützigkeitsstatus nicht gegeben.    

Wenn in einer Vereinssatzung nicht ausdrücklich andere Regelungen getroffen sind, haben Ehrenamtliche sogar einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB:

„Macht der Beauftragte (Ehrenamtliche) zum Zwecke der Ausführung des Auftrages (Ehrenamt) Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber (Verein) zum Ersatz verpflichtet.“

Die Aufwendungen müssen:

  1. tatsächlich angefallen und nachgewiesen sein
  2. zur Ausführung des Auftrages erforderlich sein
  3. wegen der Gemeinnützigkeit angemessen sein
  4. einzeln und nachvollziehbar belegt sein

Bei aller Berechtigung der Erstattung der Aufwendungen für  Ihr erworbenes und zu verbreitendes Wissen, beachten Sie gemeinschaftlich moralische Grundsätze:

Hat Ihre Gemeinschaft Ihr erworbenes Wissen, in der Aus- und Weiterbildung, mit allen Hilfen ermöglicht: Sollten Sie Ihr Wissen Ihrem eigenen Verein ohne Inanspruchnahme einer Vergütungsmöglichkeit zur Verfügung stellen.
sollten Sie Ihrem Verein treu bleiben und nicht den Begehrlichkeiten und Verlockungen anderer Gruppierungen erliegen.

Betrachten Sie Ihr erworbenes Wissen als geistiges Eigentum und möchten Sie unbedingt mehr daraus machen, können Sie sich wirtschaftlich selbstständig entfalten und mit der Verbreitung ihres Wissens auf eigene Rechnung Geld verdienen. Natürlich unter Beachtung der allgemeinen Abgabengesetze.

Besonderes Glück haben Sie, wenn ein Verein oder eine andere, Sie als Fachkraft benötigende Institution sich finanziell in der Lage sieht, Sie mit Ihrem Wissen, bezahlt in die eigenen Dienste zu nehmen.