Was Arbeitslose beim Ehrenamt im Verein beachten müssen

Wer Arbeitslosengeld I oder II bezieht und sich ehrenamtlich in einem Verein engagieren möchte, darf dies prinzipiell tun. Es ist ja auch eine gute Sache. Es gibt allerdings gesetzliche Vorgaben über den Umfang der Tätigkeit. Werden die nicht erfüllt, riskiert der Arbeitslose den Verlust von Sozialleistungen.

Wer ein Ehrenamt im Verein ausübt und Arbeitslosengeld bezieht, muss sich beim Umfang seiner ehrenamtlichen Tätigkeit einschränken.

Grundsätzlich gilt, dass ein Ehrenamt kein "verstecktes Erwerbsarbeitsverhältnis" sein darf und die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden kann, um eine Arbeitsangebot anzunehmen. Wer arbeitslos ist und sich ehrenamtlich engagiert, muss nicht zuhause versauern.

Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Sich für das Gemeinwohl zu engagieren stärkt das Selbstbewusstsein, das gerade bei einer länger andauernden Arbeitslosigkeit auf der Strecke bleibt. Weiterhin erfährt der ehrenamtlich Tätige auch eine Wertschätzung und Anerkennung für seine unentgeltliche Leistung, die anderen Menschen oder einer Einrichtung zu Gute kommt.

Ein Verein darf sogar einen gewissen Obolus leisten, der auch den übrigen Mitgliedern gewährt werden kann, ohne dass sie befürchten müssen vom Fiskus zur Kasse gebeten werden.

Wie viel und was darf ein Arbeitsloser ehrenamtlich arbeiten

Wie bei einem Nebenjob, den ein Arbeitsloser ausüben darf, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht übersteigt, muss auch ein ehrenamtlich tätiger Bezieher von Arbeitslosengeld I oder Hartz IV darauf achten, dass er es mit dem Ehrenamt nicht übertreibt. Wer Arbeitslosengeld I (ALG I) erhält, muss wissen, dass die Vermittelbarkeit in den Arbeitsmarkt absoluten Vorrang vor der ehrenamtlichen Tätigkeit genießt.

Solange der Arbeitslose nicht mehr als 15 Stunden pro Woche ehrenamtlich im Einsatz ist, wird er nicht mit Problemen oder im schlimmsten Fall mit einer Sperre oder einem vollständigen Entzug seines Leistungsbezugs rechnen müssen. Mehr als 15 Stunden pro Woche ehrenamtlicher Einsatz sind nur in Absprache mit dem Arbeitsvermittler möglich, vorausgesetzt die berufliche Wiedereingliederung wird durch das Ehrenamt nicht behindert.

Dazu zählen auch Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen. Wer sich nicht darum schert, riskiert seinen Leistungsanspruch. 

Niederschwellige Angebote im Verein eine Chance zum Wiedereinstieg ins Arbeitsleben

Neben der Stärkung des seelischen Gleichgewichts kann die ehrenamtliche Tätigkeit während der Phase der Arbeitslosigkeit noch einen positiven Nebeneffekt haben: Bei sozialen Einrichtungen, die von einem Wohlfahrtsverband oder gemeinnützig anerkannten Verein getragen werden, gibt es oft niederschwellige Angebote, die zunächst nur in ehrenamtlicher Arbeit umgesetzt werden.

Wenn diese erfolgreich sind und der Träger mit Blick auf Zuschüsse der öffentlichen Hand die Projekte zu einer festen Einrichtung werden lassen will, benötigt er neben den ehrenamtlichen auch hauptamtliche Kräfte. Das Potenzial schöpft der Trägerverein dann gerne aus dem Pool der Ehrenamtlichen. Nicht selten ist dadurch ein Langzeitarbeitsloser wieder in Lohn und Brot gekommen.

Finanzielle Anerkennung für gemeinnützige Arbeit

Sowohl der Übungsleiterfreibetrag als auch alternativ die
Ehrenamtspauschale werden auf ALG I und Hartz IV-Leistungen nicht
angerechnet. Die Vergütungen nach § 3 Nr. 26 und 26a
Einkommensteuergesetz (der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro pro
Jahr und Ehrenamtspauschale von 720 Euro pro Jahr) gelten als
"zweckbestimmte Einnahmen".