Die Versicherung für Fahrdienste im Vereinsauftrag

Eine wichtige Versicherung für Ihre Gemeinschaft ist die Sicherung der Fahrdienste im Rahmen der Vereinsaktivitäten. Ohne die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge Ihrer Mitglieder, deren Angehöriger oder Freunde wird Ihr Verein Auswärtstermine kaum wahrnehmen können. Versicherungsrechtlich wird da oft sehr lax herangegangen, nach dem Motto: “Es wird schon nichts passieren.“ Vor allem beim Transport von Kindern ist aber Professionalität seitens des Vereins Pflicht!

“Vati, kannst Du uns am Wochenende fahren, wir haben zu wenig Autos.“ So oder so ähnlich klingt es jede Woche vielfach in der Vereinswelt, wenn der Steppke zu Hause um Unterstützung zur Absicherung seiner Vereinsaktivitäten bittet. Vati ist natürlich bereit, fragt aber im seltensten Fall im Verein nach, welche Versicherung bei seinem Engagement zu beachten ist. Auch der Verein selbst sieht meist Vatis Bereitschaft als Selbstverständnis an, das keiner weiteren Aufklärung bedarf.

Wenn Ihr Verein einem übergeordneten Verband angehört, der Sie entsprechend seiner Aktivitäten, versicherungsrechtlich absichert und Sie pünktlich Ihre finanziellen Pflichtabgaben entrichten, sind Ihre gemeinschaftsdienlichen Fahrdienste weitgehend abgesichert.  

Dem Umstand Rechnung tragend, das auswärtige Vereinsaktivitäten ohne die Fahrdienste der Mitglieder und Nichtmitglieder nicht möglich wären, ist dieser Personenkreis bei Einhaltung der Bestimmungen als “Dienstfahrer“ durch den Verein versichert.  

Grundbedingungen zur Versicherung eines Fahrdienstes für den Verein:

  1. Die Fahrt muss im Vereinsauftrag stattfinden.
  2. Die Fahrt muss die versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllen.
  3. Im Fahrzeug muss sich der Vereinsmitgliederkreis befinden, der im Vereinsauftrag zu transportieren ist.
  4. Der Fahrer und das Fahrzeug müssen alle versicherungs- und allgemeinrechtlichen Bedingungen zum Betreiben eines Fahrzeuges im Straßenverkehr erfüllen.
  5. Der Verein und der Fahrer müssen zum Nachweis alle nötigen Angaben, die Dienstfahrt betreffend, vor Fahrtantritt schriftlich festhalten und beglaubigen.
  6. Versicherter Fahrzeugführer kann ein vom Verein beauftragtes Nichtmitglied sein. 

Welche Versicherung greift bei den Insassen einer beauftragten Vereinsfahrt im Schadensfall?:

Versicherung für den Fahrer:
Ob Vorstand, Übungsleiter, einfaches Vereinsmitglied oder helfendes Nichtmitglied, bei Beachtung der Grundbedingungen sind alle gleich versichert. Mit der Unfallversicherung des Vereins für Mitglieder und Aktivitäten (siehe gleichnamigen Artikel im Vereinsportal). Da der Fahrer im Zeitraum der Beauftragung einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gegenüber dem Verein nachkommt ist er zusätzlich   über die entsprechenden Versicherungsumfänge der Verwaltungs-Berufs-Genossenschaft (VBG) versichert (siehe im Zusammenhang den Artikel “Die freiwillige Unfallversicherung im Ehrenamt“ im Vereinsportal).           

Versicherung für die Insassen:
Eine gesonderte Insassenversicherung muss als versicherungsorganisierter Verein nicht abgeschlossen werden. Mitfahrende Vereinsmitglieder, Übungsleiter und Funktionäre sind grundlegend über ihre Vereinsversicherungen abgesichert. Bei erweiterten Absicherungsvorhaben können der Verein oder der/die Fahrer eine eigene Insassenversicherung abschließen.

Mit im Fahrzeug befindliche Nichtmitglieder sind nur über ihre privaten Versicherungen abgesichert. Der Verein steht außen vor, da er nur für die beauftragten Personen verantwortlich ist. Im gewollten Fall ist eine Insassenversicherung für den Verein angebracht.

Greifen im Schadensfall mehrere Versicherungen, müssen für jede Versicherung gesonderte Schadenmeldungen eingereicht werden!

Sonderregelungen zur Versicherung eines Fahrdienstes für den Verein:

  • Nichtorganisierte Vereine müssen sich unfall- und haftpflichtrechtlich selbst versichern. Auch mit einer Insassenversicherung.
  • Selbstverschuldete Haftpflichtschäden im Schadensfall sind seitens des Vereins in keinem Fall versichert. Hier empfiehlt sich für die Gemeinschaften eine selbst zu finanzierende Dienstreiserahmenversicherung oder Dienstkaskoversicherung.
  • Grundsätzlich gilt: Jeder am öffentlichen Leben beteiligte Mensch muss für eine umfassende gesundheitliche und rechtliche Eigenabsicherung, die nötige private Vorsorge tragen.