Das Vermögen nach der Auflösung des Vereins

Die Auflösung Ihres Vereins kann aus den verschiedensten Gründen passieren. In jedem Fall muss während und nach der Auflösung der Verbleib des Gemeinschaftsvermögens geklärt werden. Im seltensten Fall kann der Vereinsbesitz auf die bisherige Mitgliederschaft aufgeteilt werden. Schon gar nicht, wenn eine Gemeinnützigkeit bestand.

Der Verbleib des Vereinsvermögens nach einer Auflösung Ihres Vereins wird entweder durch die Satzung, das Vereinsrecht oder das allgemeine Recht geregelt. Einer rechtsgebundenen Lösung kann sich kein Verein entziehen.

Der Verbleib des Vermögens eines Vereins nach einer Auflösung wird nach §§ 45 ff. BGB geregelt

  1. Bei Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
  2. Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
  3. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Bundeslandes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.

WICHTIG: Gemäß dieser grundgesetzlichen Festlegungen müssen Sie in Ihrer Vereinssatzung vorsorglich den Anfall des Vereinsvermögens bei einer eventuellen Auflösung der Gemeinschaft regeln.

Sonderfälle des Verbleibs des Vermögens eines Vereins nach einer Auflösung

  • Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, dürfen gemäß §§ 51, 61 Abs. 2 AO erst nach Information und Einwilligung des Finanzamtes den Anfall des Vereinsvermögens regeln.
  • Ist eine geregelte Vermögensaufteilung nach der Auflösung eines Vereins nicht durchführbar oder fällt es aus bezugnehmenden Gründen nicht an die öffentliche Hand, muss gemäß § 47 BGB eine Liquidation durchgeführt werden.  

Lesen Sie zum Thema Liquidation auch den bereits im VNR-Expertenportal “Verein“ erschienenen Artikel Die Rolle der Vereinsmitglieder in der Liquidation.