Unfallversicherung: Betriebssportler sind nicht immer versichert

Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem vom Arbeitgeber gesponserten Fußballturnier gegen eine andere Betriebsmannschaft, handelt es sich nicht automatisch um einen Arbeitsunfall. Dies hat das Bundessozialgericht Kassel entschieden (26. 10. 2004, Az. B 2 U 38/03 R) und wies damit die Ansprüche des Klägers auf Leistungen der Berufsgenossenschaft zurück.
Der Fall: Bei einem Hallenfußballspiel zwischen Mannschaften verschiedener Betriebe stürzte der Kläger und  brach sich dabei den linken Ringfinger. Das Spiel fand im Rahmen eines Turniers statt, das vom Arbeitgeber des  Klägers gesponsert wurde. Die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall und die Übernahme der Behandlungskosten ab.

Begründung: Bei dem Fußballturnier habe es sich nicht vorrangig um betrieblichen Ausgleichssport gehandelt, sondern um eine Veranstaltung mit Wettkampfcharakter zwischen verschiedenen Betrieben. Das Turnier wurde nicht von der Firma des Klägers organisiert; auch war das Spiel keine regelmäßige sportliche Betätigung im Rahmen betrieblicher Gesundheitsförderung. Der Unfall lag deshalb vollständig im privaten Risikobereich des Klägers.

Dies sind die 5 wichtigsten Bedingungen, damit Sie unfallversichert sind:
  1. Es muss sich um betrieblichen Ausgleichssport handeln; vereinzelte Turniere fallen als solche nicht darunter.
  2. Der Sport muss regelmäßig ausgeübt werden, mindestens einmal monatlich.
  3. Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt sein.
  4. Die Übungszeiten und ihre Dauer müssen in einem dem Ausgleich dienenden Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.
  5. Unternehmensbezogene Organisation, z.B. stellt der Arbeitgeber die Sporthalle und den Trainer.