Rechtsprechung: Unfallbegriff auch bei Allergie erfüllt

Nimmt ein bekanntermaßen allergischer Mensch versehentlich oder unbewusst Allergene auf, so kann die dadurch ausgelöste allergische Reaktion einen Unfall nach den Maßstäben der privaten Unfallversicherung darstellen. Nach der Rechtsprechung ist die Reaktionsbereitschaft keine mitwirkende Krankheit, die zu einer Verminderung eines Anspruchs führt.

Allergie und Unfall

Sicherheitshalber wird der Kunde in Cafés aufgeklärt und auch auf den Verpackungen von Backprodukten findet sich häufig der Hinweis: "Kann Spuren von Nüssen enthalten". Doch der beste Hinweis nützt nichts, wenn der Verzehr unbewusst oder versehentlich geschieht.

So war es auch im Falle eines 15-jährigen, geistig behinderten Kindes, das im höchsten Maße allergisch auf Nussprodukte reagierte und nach dem mutmaßlichen Verzehr von Vollmilchschokolade, die Reste von Haselnüssen enthielt, verstarb.

Der Versicherer sah die Todesursache ungeklärt. Außerdem habe auch kein Unfall vorgelegen. Daher habe die Mutter keinen Anspruch auf 27.000 Euro aus der Unfallversicherung, in der ihr Kind mitversichert war.

Die Rechtsprechung

Das Landgericht Memmingen teilte die Ansicht des Versicherers, dass eine allergische Reaktion nicht unter den Unfallbegriff der privaten Unfallversicherung falle. Nach diesem Unfallbegriff liegt ein Unfall dann vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Rechtsprechung: Allergie ist keine Krankheit

Das OLG München hob das Urteil auf. Für das Gericht war letztlich nicht erheblich, welches Nahrungsmittel die allergische Reaktion auslöste. Außerdem war nicht erheblich, ob das Nahrungsmittel selbst freiwillig verzehrt wurde. Dem Gericht kam es ausschließlich auf die Gesundheitsschädigung an.

Diese war unfreiwillig. Zwar hatte das Kind die Schokolade, die wahrscheinlich die allergische Reaktion ausgelöst hatte, freiwillig gegessen, doch war die Gesundheitsschädigung durch das Aufeinandertreffen von Schokolade und Mundschleimhaut geschehen.

Dadurch sahen die Richter das Erfordernis der Einwirkung von außen erfüllt. Die allergische Reaktion geschah unfreiwillig und plötzlich, sodass dadurch der Unfallbegriff erfüllt wurde. Das Argument, eine Allergie sei eine Krankheit, und diese habe am Tod des Kindes zumindest mitgewirkt, wiesen die Richter zurück.

Unter einer Krankheit ist ein "regelwidriger Körperzustand" zu verstehen, der ärztliche Behandlung erfordert. Doch kann ein Mensch trotz einer Allergie ohne ärztliche Behandlung leben, solange er nicht mit den Allergenen in Kontakt gerät.

Rechtsprechung und Allergie: ein Fazit

Zwar stellt dieses Urteil, das noch vom Bundesgerichtshof (BGH) überprüft werden kann, einen erweiterten Leistungsbereich der Unfallversicherung fest, doch bleibt als Hauptursache für Leistungen aus der Unfallversicherung, die Invalidität und der Todesfall. Nur selten verursacht eine allergische Reaktion als Unfall eine Invalidität. Daher ist dieses Urteil für Sie insbesondere dann von Bedeutung, wenn es um die Absicherung für den Todesfall geht.

Kombinieren Sie beispielsweise eine Unfallversicherung mit einer Risikolebensversicherung, so erhöht sich bei entsprechender Vereinbarung die Todesfallleistung beträchtlich, wenn die Todesursache ein Unfall war. Das OLG München hat nun klargestellt, dass dies eben auch eine allergische Reaktion sein kann.