So sparen Sie mit Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung Steuern

Sowohl die Pflege- als auch die Krankenversicherung können bis zu einem gewissen Höchstbetrag von der Steuer abgesetzt werden. Für Selbstständige und Angestellte gelten dabei unterschiedliche Grenzen. Lesen Sie mehr dazu in diesem Artikel.

Die Anzahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland steigt und jeder, der in die Pflegeversicherung einzahlt, finanziert die jährliche Versorgung der Pflegebedürftigen mit. 2017 sollen noch mehrere hunderttausend Demenzkranke mit in die Pflegeversicherung aufgenommen werden, sodass immer mehr Geld benötigt wird.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind im Jahr 2015 bereits um 0,3 Prozentpunkte gestiegen, 2017 soll es dann nochmal um 2 Prozentpunkte nach oben gehen. Auf diese Weise soll die Pflege von immer mehr Pflegebedürftigen bezahlt werden.

Wie hoch sind die Beiträge zur Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung wird wie auch die Krankenversicherung anteilig vom Lohn bezahlt. Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags liegt bei 14,6 %. Die meisten Kassen erheben noch geringe Zusatzbeiträge zwischen 0,1 und 1,3 %, um die Senkung des Krankenkassenbeitrags zum Jahr 2015 aufzufangen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte des Beitrags.

In der Pflegeversicherung beträgt der monatliche Beitrag 2,35 % vom Lohn, der ebenfalls anteilig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernommen wird. Personen, die keine Kinder haben, müssen zusätzlich noch einen Aufschlag von 0,25 % bezahlen. Ihr Pflegeversicherungsbeitrag liegt also monatlich bei 2,6 %. 

Das Absetzen
gesetzlicher Pflegeversicherungsbeiträge ist dank Bürgerentlastungsgesetz seit
2010 möglich

Um nun die Beitragszahler zu entlasten, gibt es seit 2010
das sogenannte Bürgerentlastungsgesetz, mit dem nicht mehr nur private,
zusätzlich abgeschlossene Pflegeversicherungen von der Steuer abgesetzt werden
können, sondern auch die gesetzliche.

Auch der gesetzliche Krankenversicherungsbeitrag kann ebenso
wie der private abgesetzt werden. Die steuerliche Entlastung ist dabei
allerdings gedeckelt. Angestellte, Rentner, Beamte und auch Mitglieder der
Künstlersozialkasse (die KSK übernimmt den Posten des Arbeitgebers und zahlt selbstständigen
Künstlern die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge) können ihren Beitrag zur
gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung von bis zu 1.900 Euro pro Jahr anrechnen.

Privatversicherte
können bis zu 2.800 € pro Jahr geltend machen

Auf diese Weise reduziert sich die Steuerlast und der
Steuerzahler muss weniger Steuern zahlen. Selbstständige oder
Privatversicherte, die ihren Krankenversicherungsbeitrag komplett alleine
tragen, können ihre gezahlten Leistungen sogar bis zu einer Höhe von 2.800 Euro
pro Jahr geltend machen.

Mit diesem Entgegenkommen des Fiskus ist natürlich auch eine
Einbuße verbunden – die Absetzbarkeit von anderen Versicherungen wie zum
Beispiel einer Haftpflichtversicherung oder den Beiträgen zur Unfall- und
Berufsunfähigkeitsversicherung wurde reduziert. Sie können nur noch im Rahmen
der 1.900 Euro beziehungsweise 2.800 Euro mit den anderen Vorsorgeaufwendungen für
Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht werden. 

So sparen Sie mit Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung Steuern

Günstigerprüfung bis 2019

Da bei den meisten Steuerzahlern dieser Betrag schon allein durch die Kranken- und Pflegeversicherung ausgereizt wird, fallen andere Versicherungen kaum noch ins Gewicht. Zwischen 2010 und 2019 sieht das Finanzamt eine Günstigerprüfung vor, mit der man sicher gehen will, dass niemand schlechter gestellt ist als noch mit der alten Regelung vor 2010.

Im Rahmen der Günstigerprüfung betrachtet das Finanzamt jeden Einzelfall und prüft, ob die neue Rechtslage für den Steuerpflichtigen günstiger ist als die alte. Hätte nach der alten Regelung mehr Geld für Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können, dann gilt für die Person bis 2019 noch die alte Regelung.

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