Berufsunfähigkeit: Informationspflicht für Versicherungsnehmer

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Informationspflicht zu Vorerkrankungen nicht komplett auf den Arzt übertragen können.

Ein Kläger hatte in 2001 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen. Bei der Beantwortung der damit verbundenen Gesundheitsfragen hatte er eine gerade beendete mehrwöchige Kur, die er wegen eines Erschöpfungssyndroms beantragt hatte, verschwiegen. Als der Kläger in Jahr 2004 wegen einer Arthrose-Erkrankung Leistungen aus der BUZ verlangte, erfuhr der Versicherer von dem früheren Kuraufenthalt und trat deshalb wegen Anzeigepflichtverletzung vom Versicherungsvertrag zurück.

Der Kläger hielt den Rücktritt des Versicherers für unwirksam, weil die Versicherungsgesellschaft über den Arzt des Klägers über alle Krankheiten und Diagnosen des Klägers informiert sein müsse.

Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte eine solche umfassende Wissenszurechnung ab und hielt den von der Versicherungsgesellschaft erklärten Rücktritt vom Vertrag für rechtens. Nach Ansicht des BGH erschöpft sich der dem Arzt erteilte Auftrag nämlich regelmäßig in dem Ersuchen, das Formular für das aufzunehmende Gesundheitszeugnis auszufüllen und dem Versicherer die bei der Untersuchung des künftigen Versicherungsnehmers gewonnenen Befunde mitzuteilen.

Damit ist nicht gleichzeitig die Aufforderung verbunden, der Versicherungsgesellschaft auch das ärztliche Wissen über vorherige Behandlungen und Untersuchungen mitzuteilen.

(BGH, Urteil v. 11.2.2009, IV ZR 26/06).