Schadensminderungspflicht: Gerade Autofahrer sollten sie kennen

Wer einen Autounfall hat, ist meist gestraft genug. Häufig fällt das Fahrzeug wegen Reparatur für längere Zeit aus oder mit dem Unfall sind gar gesundheitliche Schäden verbunden. Den Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung oder Kaskoversicherung treffen aber auch besondere Pflichten. Erfüllen Sie diese nicht, so kann Sie eine empfindliche Kürzung bei der Leistung treffen. Was Sie als Autofahrer über die Schadensminderungspflicht wissen sollten, erfahren Sie hier.

Schadensminderungspflicht: Was Sie tun müssen

Im Schadensfall müssen Sie durch die Schadensminderungspflicht alles tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Hierzu verpflichten Sie nicht nur Ihre Versicherungsbedingungen, sondern auch Paragraph 82 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG; beziehungsweise Paragraph 62 nach der alten Fassung).

In der Praxis bedeutet dies, dass Sie "die in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen" so treffen müssen, als ob Sie keine Versicherung besäßen (Marlow, Sven und Udo Spuhl. Das Neue VVG kompakt: Ein Handbuch für die Rechtspraxis. 4. Aufl. Karlsruhe: Verischerungswirtschaft GmbH, 2010.  S. 264). Ob Ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Schadensminderungspflicht erfolgreich sind, hat auf die Erfüllung dieser Anforderung keinen Einfluss (BGH, IV ZR 23/71).

Schadensminderungspflicht brauchen Sie allerdings nur im zumutbaren Ausmaß zu betreiben. Sie sind – in der Kaskoversicherung – verpflichtet vor Beginn der Verwertung und der Reparatur des Fahrzeugs die Weisungen des Versicherers einzuholen.

Nicht alles, was Sie für schadensmindernd halten, ist es auch

Aber Vorsicht: Nicht jede Maßnahme zur Erfüllung Ihrer Schadensminderungspflicht wird vor Gericht anerkannt. Glück hatte ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG Saarbrücken, 5 U 356/10), der behauptete, einem Hasen oder einem Reh ausgewichen zu sein: Er schlug vor Schreck die Hände vor sein Gesicht und fuhr gegen die Leitplanke.

Zwar konnte er nicht beweisen, dass ein Unfall mit einem Tier stattgefunden hatte oder vermieden worden war, aber dennoch sprach ihm das Gericht 50 Prozent der Versicherungsleistung zu. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass Schäden im Zusammenhang mit Ausweichmanövern bei Wildwechseln als erstattungsfähige Aufwendungen zur Schadensminderung zu betrachten seien (BGH, IV ZR 276/02).

Der Nachweis sei dem Versicherungsnehmer mittels Indizien gelungen. Allerdings kürzten sie die Versicherungsleistung um 50 Prozent, da eine plötzliche Richtungsänderung bei hoher Geschwindigkeit der Situation weder angemessen noch entschuldbar gewesen sei.

Fazit bei dem Thema Schadensminderungspflicht:

Die Schadensminderungspflicht hat den Zweck, dass Sie sich aktiv darum bemühen den Schaden zu begrenzen, anstatt sich mit der Aussicht auf die Versicherungsleistung zu begnügen.

Aufwendungen die Ihnen zu diesem Zweck vor oder nach dem Schaden entstehen, muss Ihnen der Versicherer erstatten (Paragraph 83 VVG). Jedoch besteht diese Erstattungspflicht nur für Maßnahmen, die Ihnen subjektiv geboten erscheinen konnten und nur dann in vollem Umfang, wenn auch der Schaden in voller Höhe getragen wurde.