Steuern auf Renten – Prüfen Sie die an das Finanzamt gemeldeten Daten

Zur Festsetzung der Steuer auf Renten werden den Finanzämtern von den Rentenversicherungen die Daten zu den gezahlten Renten gemeldet. Lesen Sie hier, welcher Teil Ihrer Rente zu versteuern ist und welche Daten Sie unbedingt prüfen sollten.

Seit dem 1. Januar 2005 werden die Renteneinkünfte nachgelagert besteuert. Von dieser nachgelagerten Besteuerung sind u. a. die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung), die Betriebsrenten und die Renten aus den berufsständischen Versorgungswerken betroffen.

Die gezahlten Renten werden wie Arbeitsentgelt der Besteuerung unterworfen. Allerdings wird nicht die volle Rente, sondern nur ein Teil der Rente versteuert.

Der Besteuerungsanteil eines Rentners wird einmalig zu Rentenbeginn festgestellt und lebenslang „festgeschrieben“ (sogenanntes Kohortenmodell). Die Feststellung des Besteuerungsanteils ist abhängig von dem Jahr des Rentenbeginns. Hier ist auf den Anspruchsbeginn der Rente und nicht auf den tatsächlichen Zahlungsbeginn der Rente abzustellen.

Bei einem Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50%. Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2006 steigt der Besteuerungsanteil jährlich um 2% bzw. 1% und erreicht 100% bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2040.

Der Besteuerungsanteil beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahr:

  • 2005 – 50%
  • 2006 – 52%
  • 2007 – 54%
  • 2008 – 56%
  • 2009 – 58%
  • 2010 – 60%
  • 2011 – 62%
  • 2012 – 64%
  • 2013 – 66%
  • 2014 – 68%
  • 2020 – 80%
  • 2021 – 81%
  • 2039 – 99%
  • 2040 – 100%

Beginnt Ihre Rente beispielsweise im Jahr 2013, haben Sie einen lebenslangen Besteuerungsanteil von 66%. Die Festschreibung des Besteuerungsanteils erfolgt in Form eines Steuerfreibetrages bzw. Rentenfreibetrages.

Bei einem gewünschten Rentenbeginn zu Beginn eines Jahres sollten Sie prüfen, ob es günstiger ist, die Rente bereits ab dem Dezember des Vorjahres in Anspruch zu nehmen, da dadurch der Besteuerungsanteil (derzeit) 2% geringer ausfällt.

Für den Betrag der jährlichen Erhöhung bzw. Anpassung der Rente gilt der Besteuerungsanteil ab Rentenbeginn nicht. Diese Beträge sind zu 100% der Besteuerung zu unterwerfen. Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur die letzte Rentenerhöhung, sondern alle Rentenerhöhungen zu 100% der Besteuerung zu unterwerfen sind.

Beispiel:

Rente bei Rentenbeginn 500,00 € monatlich; danach jährliche Rentenerhöhung um 5,00 € Monatsrente. Der Besteuerungsanteil beträgt 60%

  • Jahr 1
    Summe 6.000,00 €; steuerpflichtiger Rentenanteil = 60% von 6.000,00 € = 3.600,00 €
  • Jahr 2
    Summe 6.060,00 €; steuerpflichtiger Rentenanteil = 3.600,00 € + 60 € (zu 100%) = 3.660,00 €
  • Jahr 3
    Summe 6.120,00 €; steuerpflichtiger Rentenanteil = 3.600,00 € + 120 € (zu 100%) = 3.720,00 €
  • Jahr 4
    Summe 6.180,00 €; steuerpflichtiger Rentenanteil = 3.600,00 € + 180 € (zu 100%) = 3.780,00 €

Die Rentenzahlstellen sind verpflichtet, die gezahlten Renten der Finanzverwaltung zu melden. Über die Meldungen an die Finanzverwaltung haben die Zahlstellen die Rentenempfänger zu informieren.

Die Informationen über die an die Finanzverwaltung gemeldeten Daten sollten Sie prüfen, da diese unter anderem die Grundlage für Ihre persönliche Steuerveranlagung sind.

Neben dem Leistungsbetrag sollten Sie insbesondere den gemeldeten Rentenbeginn prüfen, damit nicht eine Zuordnung in eine „schlechtere“ Rentenkohorte erfolgt.

Wenn bereits vor der „aktuellen Rente“ früher eine Rente (aus der gleichen Versicherung) gezahlt wurde, hat dieses unter Umständen auch Einfluss auf die Kohorteneinstufung. Der vorherige Rentenbezug wird durch die Meldung eines „Vorzeitraumes“ dokumentiert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Altersrente nach einer Erwerbsminderungsrente oder eine Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- oder Waisenrente) nach einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente (des Verstorbenen) geleistet wird.

Des Weiteren sollten Sie den gemeldeten Anpassungsbetrag prüfen. Der Anpassungsbetrag gibt an, um welchen Betrag die Rente gegenüber dem „Meldeursprung“ erhöht wurde. Dieser Anpassungsbetrag fällt nicht in die Besteuerung über die entsprechende Rentenkohorte, sondern ist in voller Höhe dem steuerpflichtigen Einkommen hinzuzurechnen bzw. zu versteuern. Ausgangspunkt der Anpassungsbetragsermittlung ist immer die Rentenzahlung für das erste volle Jahr der Rentenzahlung.

Hat beispielsweise eine Rente am 1. Juli 2009 begonnen, wäre die Rente für das Jahr 2010 Basis für die Anpassungsbetragsermittlung. Im Jahr 2012 (Meldung für das Jahr 2011) wäre dann erstmalig ein Anpassungsbetrag in Höhe der Differenz der Rente des Jahres 2011 abzüglich der Rente des Jahres 2010 zu melden.

Sonderfälle bei dem Anpassungsbetrag liegen immer dann vor, wenn sich der Rentenbetrag „außerplanmäßig“, also neben der normalen Rentenerhöhung, verändert hat. In solchen Fällen (z. B. Kürzung der Rente wegen Versorgungsausgleich oder Erhöhung der Rente wegen Anerkennung weiterer Versicherungszeiten) ist die Berechnung des Anpassungsbetrages besonders kompliziert, so dass hier eine Kontrolle der Berechnung durch einen Fachmann angezeigt ist.

Bildnachweis: Proxima Studio / stock.adobe.com