Steuerberechnung als Rentner – ein paar Tipps

Auch im Ruhestand muss man weiterhin seine Steuern zahlen, wenn die eigenen Einkünfte (zum Beispiel aus der Rente, einem Nebenjob und/oder Mieteinnahmen) über dem Grundfreibetrag liegen.

Ferner steht dem Pensionär ein Rentenfreibetrag zu, der verhindert, dass man jeden Euro der jeweiligen Rentensumme, der über dem Grundfreibetrag liegt, versteuern muss. Zu diesem Thema hier einige Tipps und generelle Hinweise:

Die Besteuerung der hiesigen Rente richtet sich nach dem Paragraf 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG; sonstige Einkünfte). Vor knapp einem Jahrzehnt wurde mit dem Alterseinkünftegesetz die Besteuerung der Renten zuletzt geändert. Der Grund war die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts. Davor war lediglich der Ertragsanteil der Rente einkommensteuerpflichtig. Aber wie lassen sich die Steuerbeträge für das eigene Einkommen ermitteln? Und was muss alles berücksichtigt werden?

Steuerrechner als Hilfe für den zukünftigen Rentner

Wer kurz vor dem Eintritt in das Rentenalter ermitteln möchte, was nach der Pensionierung steuerlich auf einen zukommt, kann einen entsprechenden Steuerrechner benutzen. Auf der verlinkten Seite erfährt man auch, dass jede Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht gleich automatisch bedeutet, dass man auch wirklich Steuern zahlen muss.

Tatsächlich hat das Bundesfinanzministerium im vergangenen Jahr 2014 ermittelt, dass bis zu einer monatlichen Rente von rund 1.225 Euro keine Steuern fällig werden. Aber worauf gründen sich diese Richtwerte? Und welche Beträge gelten für die vergangenen beziehungsweise für die kommenden Jahre?

Wie ergibt sich das steuerfreie Maximalgehalt?

Bei der Berechnung des steuerfreien Maximalgehalts berücksichtigte das Bundesfinanzministerium im vergangenen Jahr auch, dass beim Rentenantritt 68 Prozent der gesetzlichen Rente steuerpflichtig waren und hiervon ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgezogen werden musste.

Und noch andere Faktoren flossen beziehungsweise fließen bei der Berechnung ein: Es fallen zum Beispiel stets steuerlich abzugsfähige Ausgaben an, die aus dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro und den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestehen. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass der maximale steuerfreie Beitrag zur Rente für diejenigen, die gerade erst verrentet werden, immer niedriger ausfällt. Das liegt wiederum an dem Umstand, dass der Besteuerungsanteil für jede neue „Rentnergeneration“ weiter aufgestockt wird. In diesem Jahr liegt er noch einmal zwei Prozent höher als 2014.

Die zusätzlichen Einnahmen neben der Rente

Und hier noch ein paar wichtige Hinweise: Es werden aus steuerlicher Sicht logischerweise nicht allein die Rentenbezüge, sondern (wie oben bereits beschrieben) auch sämtliche zusätzlichen Einnahmen aus bei der Ermittlung möglicher Abgaben berücksichtigt. Auch bei dem oben verlinkten Steuercheck muss man also seine zusätzlichen Einkünfte angeben, um zu einem aussagekräftigen Ergebnis zu kommen.

Dazu zählen beispielsweise Erträge aus Online-Verkäufen, Autorenmargen, Mieteinnahmen oder Betriebsrenten. Das muss man natürlich wissen, bevor man die eigene steuerliche Situation anhand von im Internet dargestellter Tabelle, die lediglich die Rente berücksichtigt, ermittelt.

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