Rente mit 63 – Die Voraussetzungen

In Deutschland gibt es ab 1. Juli 2014 eine neue Rentenreform. Diese besagt, dass langjährig Versicherte, die 45 Beitragsjahre nachweisen können, mit 63 ohne Abschläge in Rente gehen können. Wer die Voraussetzungen für die Rente mit 63 erfüllt, der kann die abschlagsfreie Rente ab 63 beantragen. Langjährig Versicherte die 45 Beitragsjahre einbezahlt haben, fallen unter diese neue Regelung.

Bei der neuen Rentenreform werden die Zeiten von Arbeitslosigkeit hinzugerechnet. Arbeitslosengeld II, Hartz IV und Arbeitslosenhilfe zählen nicht dazu.

Rente mit 63 – Staffelung

Folgende Staffelung sieht die neue Rentenreform vor:

vor 1953: 63 Jahre
1953: 63 und 2 Monate
1954: 63 und 4 Monate
1955: 63 und 6 Monate
1956: 63 und 8 Monate
1957: 63 und 10 Monate
1958: 64 Jahre
1959: 64 und 2 Monate
1960: 64 und 4 Monate
1961: 64 und 6 Monate
1962: 64 und 8 Monate
1963: 64 und 10 Monate
ab 1964: 65 Jahre

Wer seine Rente mit 63 trotzdem beantragen möchte, der muss Abschläge bis zu 14,4 % hinnehmen. Diese Regelung (0,3 % Abschlag je Monat vorgezogene Rente) hat weiterhin Gültigkeit für all diejenigen, die keine 45 Beitragsjahre nachweisen können. Nur die vorerwähnten besonders langjährig Versicherten haben keinen Abschlag.

Wer erfüllt die Voraussetzungen für die Rente mit 63?

Die Voraussetzungen für die Rente mit 63 erfüllen diejenigen Versicherten, die vor dem 1. Juli 2014 63 Jahre alt werden oder zu diesem Datum unter 65 sind und 45 Beitragsjahre nachweisen können. Für den kompletten Jahrgang 1950 und einige Teile der Jahrgänge 1949 und 1951 heißt es: Sind die 45 Beitragsjahre erfüllt, kann die Rente ohne Abschläge bezogen werden.

Der Jahrgang 1952 hat ebenfalls nach 45 Beitragsjahren die Möglichkeit, in Rente zu gehen. Demnach wird sich das Zugangsalter für jedes Jahr um zwei Monate erhöhen.
Mit dem Jahrgang 1964 ist wieder das vorherige Alter für besonders langjährig Versicherte, also 65 Jahre, erreicht. Mit diesem Jahrgang beginnt auch wieder die Arbeitszeit bis 67, wenn weniger Beitragsjahre vorhanden sind.

Wie sind die Beitragszeiten nachzuweisen?

Sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten werden der Deutschen Rentenversicherung vom Arbeitgeber automatisch übermittelt. Die Kindererziehungszeiten, die ebenfalls zu den Beitragsjahren zählen, können anhand von Geburtsurkunden ausgewiesen werden. Eventuelle Pflegezeiten meldet die Pflegekasse.

Arbeitslosigkeit ab 2001 liegt der Deutschen Rentenversicherung in aller Regel vor. Für Zeiten, in denen nicht gearbeitet wurde, sind Versicherte verpflichtet, diese durch Bescheide oder Belege nachzuweisen. Es gelten aber nur die Zeiten in denen Arbeitslosengeld I bezogen wurde oder davor Arbeitslosengeld. Das sind normalerweise 12 Monate, für ältere Arbeitnehmer werden 24 Monate gerechnet.

Zu der neuen Rentenreform lässt sich generell sagen, dass grundsätzlich jeder mit 65 Altersrente beantragen kann, wenn er 35 Versicherungsjahre aufweisen kann. Wie Sie Ihre Beitragszeiten bei der Rente mit 63 anrechnen können, erfahren Sie in dem Artikel „Für wen gilt die Rente mit 63„. Wenn Sie Ihre Rente berechnen möchten, empfehlen wir Ihnen den Artikel „Rentenberechnung: So funktioniert´s„.

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