Grundsicherung: Wenn die Rente nicht reicht

Wem derzeit eine gesetzliche Rente bis zu 742 Euro zugesagt wird, der bekommt zum Bescheid gleich ein Antragsformular für die "Grundsicherung" zugeschickt. Damit ist nicht gesagt, dass tatsächlich ein Anspruch besteht. Der Rentner sollte sich aber näher mit dem Thema beschäftigen.

Seit wann gibt es Grundsicherung?
Die Sozialleistung "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" gibt es seit 1. Januar 2003.  Erhalten kann sie – bei Bedürftigkeit –  jeder Erwachsene, der entweder dauerhaft erwerbsunfähig ist oder das gesetzliche Rentenalter erreicht hat.

Was unterscheidet Grundsicherung von Sozialhilfe?
Wird Sozialhilfe gezahlt, so können die Ämter grundsätzlich unterhaltspflichtige Angehörige in Regress nehmen, insbesondere Kinder oder Eltern des Sozialhilfe-Empfängers. Bei der Grundsicherung ist das anders: Bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro der Angehörigen ist ein Rückgriff ausgeschlossen.

Laut Gesetz wird zunächst vermutet, dass die Angehörigen nicht mehr verdienen. Das bedeutet: Das Sozialamt darf nur dann genaue Auskünfte verlangen, wenn Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn als Beruf des Sohnes zum Beispiel "Chefarzt" angegeben wird.

Welchen Zweck hat die Grundsicherung?
Beziehern von geringen Erwerbsminderungs- und Altersrenten soll die Scheu genommen werden, (ergänzende) Sozialleistungen zu beantragen. Mancher Rentner hat früher Sozialleistungen nicht beansprucht, weil er seinen Angehörigen nicht zur Last fallen wollte. Neben dem hohen Freibetrag von 100.000 Euro Jahreseinkommen hat der Gesetzgeber zudem geregelt, dass Erben auch nicht nachträglich für gezahlte Sozialleistungen haften.

Bei sonstigen Sozialleistungen ist das für bis zu 10 Jahre des Bezuges möglich (Paragraph 102 Sozialgesetzbuch 12, "Kostenersatz durch Erben"). Mit dem Namen "Grundsicherung" sollte zudem das Stigma genommen werden, man lebe vom Sozialamt.

Welche Leistungen gibt es bei der Grundsicherung?
Die Leistungen entsprechen der Sozialhilfe. Neben dem monatlichen Regelsatz (364 Euro für einen allein stehenden Erwachsenen, 656 Euro für Paare) werden die als angemessenen betrachteten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernommen. In bestimmten Fällen, etwa bei Gehbehinderung, besteht Anspruch auf einen Zuschlag zu Regelsatz ("Mehrbedarf").

Welches Einkommen und Vermögen wird angerechnet?
Die Vorschriften entsprechend ebenfalls denen der Sozialhilfe. Praktisch das gesamte Einkommen oder Vermögen wird angerechnet, also auch private Renten. Ausgenommen sind u. a. Leistungen der Sozialhilfe (Blindengeld, Pflegegeld). Kleinere Ersparnisse bis 2.600 Euro bleiben als Vermögen ebenso verschont wie die angemessene selbstgenutzte Immobilie (Paragraph 90 Sozialgesetzbuch, "Einzusetzendes Vermögen").

Wo kann Grundsicherung beantragt werden?
Der Antrag muss beim örtlichen Sozialamt gestellt werden. Der Antrag kann auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung abgegeben werden, die den Antrag aber nur an das Sozialamt weiterleitet, selber jedoch nicht darüber entscheidet. Erst ab dem Tag der Antragstellung wird frühestens gezahlt, für die Zeit davor gibt es nichts.