Gesetzliche Rentenversicherung: Auch für Selbstständige möglich

Auch als Selbstständiger können Sie sich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern und auf diese Weise für Ihr Alter vorsorgen. Seien Sie sich allerdings darüber im Klaren, dass ein Antrag auf freiwillige Versicherung unwiderruflich ist! Lesen Sie mehr dazu in diesem Artikel.

Als Selbstständiger ist man normalerweise nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, sondern muss sich um seine Altersvorsorge selbst kümmern. In Anbetracht der niedrigen Kapitalmarktzinsen für viele Selbstständige allerdings kein leichtes Unterfangen. Für viele Selbstständige ist eine freiwillige gesetzliche Rentenversicherung eine Option, für Pflichtversicherte jedoch nicht.

Pflichtversicherte sind wie auch Arbeitnehmer dazu verpflichtet, monatlich in die gesetzliche Rentenkasse einzuzahlen. Diese Regelung gilt für viele Berufsgruppen, so zum Beispiel Lehrer, Erzieher, Physiotherapeuten, Pflegepersonen, Entbindungspfleger und Hebammen, Logopäden, Handwerksmeister, Publizisten und Künstler und Selbstständige, die nur einen Auftraggeber haben.

Selbstständige können sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern

Wie auch bei Angestellten wird der monatliche Rentenversicherungsbeitrag prozentual auf Basis des Jahreseinkommens berechnet. Er wird durch die zuständige Krankenkasse erhoben und an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt.

Wer nicht pflichtversichert ist, aber im Rahmen der Altersvorsorge trotzdem Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen möchte, kann sich bei der Deutschen Rentenversicherung das Formular „Antrag auf Beitragsstellung für eine freiwillige Versicherung“ mit der Nummer V060 besorgen. Neben den persönlichen Angaben und Angaben zur Art der Tätigkeit ist besonders die dritte Frage entscheidend, in der Umstände abgefragt werden, die eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unmöglich machen.

Umstände, die eine zusätzliche freiwillige Beitragseinzahlung unmöglich machen

Wer beispielsweise einen Angehörigen pflegt und dadurch beitragspflichtig ist, hat nicht auch noch zusätzlich die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Auch für erziehende Eltern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind, gibt es keine Möglichkeit zur freiwilligen Einzahlung von Beiträgen, da die Kindererziehungszeit eh für die Rente angerechnet wird.

Wird der Antrag bis zum 31. März eines Jahres gestellt, ist eine rückwirkende Versicherung bis zum Januar des Vorjahres möglich. Für die Beantragung dieser rückwirkenden Versicherung ist kein weiteres Formular nötig – der Versicherungsbeginn kann einfach eingetragen werden.

Freiwillig Versicherte können ihren Beitrag im Rahmen der Mindestbemessungsgrundlage jederzeit senken oder erhöhen

Zwischen 84,15 Euro und 1131,35 Euro pro Monat können freiwillig Rentenversicherte jeden Monat einzahlen. Diese Beiträge orientieren sich an der Mindestbemessungsgrundlage von einem Bruttogehalt von 450 Euro monatlich und 6.050 Euro monatlich. Der Beitragssatz liegt bei 18,7 % und ist somit im Vergleich zum Vorjahr gesunken (18,9 %).

Die freiwillig eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge können im Gegensatz zu Pflichtversicherten jederzeit gesenkt oder erhöht werden. Ein weiteres Plus ist, dass im Gegensatz zu privaten Renten wie zum Beispiel der Rürup-Rente Kindererziehungszeiten oder die Pflege von Angehörigen ein Plus in der Kasse bringen. Auch die Hinterbliebenenrente ist bei der gesetzlichen Rente mitversichert, ohne dass eine Leistungskürzung hingenommen werden muss.

Einmal freiwillig versichert – immer freiwillig versichert

Wer sich als Selbstständiger freiwillig versichert, sollte allerdings eins bedenken: Ein Antrag auf freiwillige Versicherung ist unwiderruflich. Selbstständige, die sich freiwillig für die gesetzliche Rentenversicherung entscheiden, können nicht wieder zurück. Den Mindestbeitrag von 84,15 Euro müssen sie dann jeden Monat zahlen, auch wenn es in der Selbstständigkeit wirtschaftlich mal schlechter läuft.

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